Arbeitssicherheit — wiederkehrende Pflichten (Italien)
Eine Liste von Prüfungen und Pflichten mit ihrem Turnus, bereit für Ihre Agenda.
Italienisches Kit für jeden Arbeitgeber mit mindestens einem Beschäftigten oder Gleichgestellten. Deckt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung (DVR), die Pflichtunterweisung und die regelmäßigen Auffrischungen für Beschäftigte, Vorgesetzte, Führungskräfte, Arbeitgeber, Leiter des Arbeitsschutzdienstes (RSPP) und Sicherheitsvertrauensperson (RLS) nach der Staat-Regionen-Vereinbarung vom 17. April 2025, die arbeitsmedizinische Vorsorge, die jährliche Sicherheitsbesprechung, die Erste Hilfe und die PSA der Kategorie III ab. NICHT abgedeckt sind das Brandschutzmanagement, Anlagen- und Arbeitsmittelprüfungen (eigene Kits) sowie die Baustellenpflichten des Titels IV.
Fragen zu diesem Produkt?
Fragen Sie, was in den Handbüchern steht, wie oft gewartet werden muss und was dafür nötig ist.
Was er bereits zur Hand hat
- Keine Handbücher auf dieser Seite
- 11 vorgesehene Prüfungen, am häufigsten alle 12 Monate seit der letzten Inspektion
Vorgesehene Prüfungen
Informative Übersicht, geprüft am 11.09.2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung: Maßgeblich ist die zitierte Vorschrift. Wenn Sie einen Fehler finden, melden Sie ihn.
Manche Prüfungen sind nur in bestimmten Ländern vorgeschrieben: Wählen Sie Ihr Land, die Liste passt sich an.
- 01
Die Gefährdungsbeurteilung überprüfen und aktualisieren
Der Arbeitgeber überarbeitet die Gefährdungsbeurteilung bei wesentlichen Änderungen des Produktionsprozesses oder der Organisation, bei technischem Fortschritt, nach schweren Unfällen oder wenn die arbeitsmedizinische Vorsorge dies erfordert; die Überarbeitung ist binnen 30 Tagen nach dem auslösenden Ereignis abzuschließen. Nachweis ist die datierte Gefährdungsbeurteilung mit den Unterschriften von Arbeitgeber, Leiter des Arbeitsschutzdienstes, Betriebsarzt und Sicherheitsvertrauensperson. Gilt für alle Arbeitgeber; Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten können die standardisierten Verfahren nach Art. 29 Abs. 5 nutzen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtD.Lgs. 81/2008 art. 29, commi 3 e 4Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 02
Die Ausbildung von RSPP und ASPP auffrischen
Der Leiter des Arbeitsschutzdienstes (RSPP) absolviert nach der Vereinbarung von 2025 innerhalb von 5 Jahren 40 Stunden Auffrischung, die Mitarbeitenden des Dienstes (ASPP) 20 Stunden; die Stunden können über den Fünfjahreszeitraum ab Abschluss des gemeinsamen Moduls B verteilt werden. Nachweis sind die Bescheinigungen der einzelnen Auffrischungsmodule. Gilt für Unternehmen mit internem RSPP oder mit einem Arbeitgeber, der die RSPP-Aufgaben selbst wahrnimmt; bei externen RSPP trifft die Pflicht die Fachkraft, der Nachweis ist jedoch im Unternehmen aufzubewahren.
alle 60 Monate seit dem letzten EinsatzGesetzliche PflichtD.Lgs. 81/2008 art. 32; Accordo Stato-Regioni 17 aprile 2025, Rep. atti n. 59/CSRNur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 03
Den Arbeitgeber ausbilden und auffrischen
Der Arbeitgeber muss einen Pflichtkurs von 16 Stunden absolvieren, zuzüglich 6 Stunden bei Tätigkeit auf Baustellen, und danach alle 5 Jahre eine Auffrischung von mindestens 6 Stunden: Diese Pflicht besteht zusätzlich und getrennt vom RSPP-Kurs für Arbeitgeber. Nachweis ist der personenbezogene Nachweis mit dem Kursenddatum. Gilt für alle Arbeitgeber, auch für jene, die die Aufgaben des Arbeitsschutzdienstleiters nicht selbst wahrnehmen.
alle 60 Monate seit dem letzten EinsatzGesetzliche PflichtD.Lgs. 81/2008 art. 37 comma 7; Accordo Stato-Regioni 17 aprile 2025, Rep. atti n. 59/CSRNur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 04
Die regelmäßigen arbeitsmedizinischen Untersuchungen durchführen
Beschäftigte, die Gefährdungen mit Vorsorgepflicht ausgesetzt sind, werden vom Betriebsarzt regelmäßig untersucht; dieser erteilt die Eignungsbeurteilung für die Tätigkeit. Fehlt eine in Sondervorschriften festgelegte Frist, gilt in der Regel ein jährlicher Turnus, sofern der Arzt im Vorsorgeprotokoll nichts anderes begründet. Nachweis ist die Eignungsbeurteilung in zweifacher Ausfertigung, je eine für Beschäftigte und Betrieb. Gilt nur für Beschäftigte, die den Gefährdungen ausgesetzt sind, für die Gefährdungsbeurteilung und Rechtsvorschriften eine Vorsorge verlangen, etwa manuelle Lastenhandhabung, Bildschirmarbeit über 20 Wochenstunden, chemische Arbeitsstoffe, Lärm, Vibrationen, krebserzeugende Stoffe und Nachtarbeit.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtD.Lgs. 81/2008 art. 41, comma 2, lettera b)Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 05
Die Ausbildung der Sicherheitsvertrauensperson (RLS) auffrischen
Die Sicherheitsvertrauensperson besucht jährlich eine Auffrischung von mindestens 4 Stunden in Betrieben mit 15 bis 50 Beschäftigten und von mindestens 8 Stunden in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten; die Erstausbildung umfasst 32 Stunden, davon 12 zu den spezifischen Gefährdungen. Nachweis ist der personenbezogene Nachweis, aufbewahrt mit dem Wahlprotokoll. Gilt für Betriebe mit gewählter interner RLS: In Betrieben bis 15 Beschäftigte ohne interne RLS nimmt die gebietsbezogene RLS die Aufgaben wahr, und die Ausbildungspflicht trifft die paritätische Einrichtung.
alle 12 Monate seit dem letzten EinsatzGesetzliche PflichtD.Lgs. 81/2008 art. 37 comma 11; Accordo Stato-Regioni 17 aprile 2025, Rep. atti n. 59/CSRNur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 06
Die regelmäßige Sicherheitsbesprechung einberufen
In Betrieben oder Produktionseinheiten mit mehr als 15 Beschäftigten beruft der Arbeitgeber mindestens einmal jährlich eine Besprechung mit dem Leiter des Arbeitsschutzdienstes, dem Betriebsarzt, sofern bestellt, und der Sicherheitsvertrauensperson ein, um Gefährdungsbeurteilung, Unfall- und Berufskrankheitsentwicklung, Auswahlkriterien und Wirksamkeit der PSA sowie Informations- und Unterweisungsprogramme zu erörtern. Nachweis ist das den Teilnehmenden zugängliche Protokoll. Gilt für Betriebe und Produktionseinheiten mit mehr als 15 Beschäftigten, gezählt je Produktionseinheit; bis 15 Beschäftigte ist die Besprechung nicht verpflichtend, die Sicherheitsvertrauensperson kann sie jedoch verlangen.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtD.Lgs. 81/2008 art. 35Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 07
Die Ausbildung der Vorgesetzten auffrischen
Die Ausbildung der Vorgesetzten (preposti) erfolgt vollständig in Präsenz oder per synchroner Videokonferenz und ist mindestens alle zwei Jahre zu wiederholen, in jedem Fall aber bei veränderten oder neuen Gefährdungen: Die Auffrischung dauert mindestens 6 Stunden, die Erstausbildung 12 Stunden nach der Vereinbarung von 2025. Nachweis ist der personenbezogene Nachweis, aufbewahrt zusammen mit dem Benennungsschreiben. Gilt für Unternehmen, die nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b-bis des D.Lgs. 81/2008 einen oder mehrere Vorgesetzte benannt haben.
alle 24 Monate seit dem letzten EinsatzGesetzliche PflichtD.Lgs. 81/2008 art. 37 comma 7-ter (introdotto dalla L. 215/2021); Accordo Stato-Regioni 17 aprile 2025, Rep. atti n. 59/CSRNur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 08
Die Ausbildung der Führungskräfte auffrischen
Für den Arbeitsschutz zuständige Führungskräfte besuchen alle 5 Jahre eine Auffrischung von mindestens 6 Stunden; die Erstausbildung umfasst 12 Stunden, bei Baustellentätigkeiten zuzüglich eines Moduls von 6 Stunden. Nachweis ist der personenbezogene Nachweis mit dem Kursenddatum, ab dem die Fünfjahresfrist läuft. Gilt für Unternehmen mit Führungskräften im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des D.Lgs. 81/2008, also jenen, die die Weisungen des Arbeitgebers durch Organisation und Überwachung der Tätigkeit umsetzen.
alle 60 Monate seit dem letzten EinsatzGesetzliche PflichtD.Lgs. 81/2008 art. 37 comma 7; Accordo Stato-Regioni 17 aprile 2025, Rep. atti n. 59/CSRNur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 09
Die Ausbildung der Ersthelfer auffrischen
Die benannten Ersthelfer wiederholen ihre Ausbildung mindestens alle drei Jahre, beschränkt auf die praktischen Handlungskompetenzen: 6 Stunden für Betriebe der Gruppe A und 4 Stunden für die Gruppen B und C. Ebenso sind Inhalt und Verfallsdaten des Erste-Hilfe-Schranks bzw. -Sets zu prüfen; Nachweis ist der personenbezogene Auffrischungsnachweis. Gilt für alle Betriebe: Die Einstufung in Gruppe A, B oder C, die Kursdauer und Mindestausstattung bestimmt, richtet sich nach dem INAIL-Tarifcode, der Beschäftigtenzahl und der Branche.
alle 36 Monate seit dem letzten EinsatzGesetzliche PflichtD.M. 15 luglio 2003, n. 388, art. 3 comma 5; D.Lgs. 81/2008 art. 45Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 10
PSA der Kategorie III und PSA gegen Absturz prüfen
Der Arbeitgeber hält die PSA funktionsfähig und stellt die vom Hersteller vorgesehenen Prüfungen sicher; für PSA gegen Absturz und andere PSA der Kategorie III verlangen die technische Praxis und die Gebrauchsanleitungen eine wiederkehrende Prüfung durch eine sachkundige Person, in der Regel jährlich, mit dokumentiertem Ergebnis. Nachweis ist das vom Prüfer unterzeichnete Prüfblatt der einzelnen PSA. Gilt für Betriebe, die PSA der Kategorie III ausgeben — Auffanggurte, Verbindungsmittel, Höhensicherungsgeräte, Anschlagpunkte, Atemschutzgeräte, PSA gegen chemische Stoffe und elektrische Gefährdung —, wobei der Turnus an die Anleitung des jeweiligen Geräts anzupassen ist.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionEmpfohlenD.Lgs. 81/2008 art. 77 commi 1 e 4; Regolamento (UE) 2016/425; UNI 11158Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 11
Die Unterweisung der Beschäftigten auffrischen
Jeder Beschäftigte muss innerhalb von 5 Jahren nach der letzten Unterweisung oder Auffrischung einen Auffrischungskurs von mindestens 6 Stunden besuchen; die Erstunterweisung umfasst weiterhin 4 Stunden allgemeines Modul zuzüglich 4, 8 oder 12 Stunden branchenspezifisches Modul je nach Risikostufe des ATECO-Sektors. Nachweis ist der datierte personenbezogene Nachweis mit Unterschrift des Bildungsträgers. Gilt für alle Beschäftigten einschließlich mitarbeitender Gesellschafter, Praktikanten und Leiharbeitskräfte; die Dauer des spezifischen Moduls richtet sich nach ATECO-Code und Risikostufe.
alle 60 Monate seit dem letzten EinsatzGesetzliche PflichtD.Lgs. 81/2008 art. 37; Accordo Stato-Regioni 17 aprile 2025, Rep. atti n. 59/CSR (G.U. n. 119 del 24/05/2025)Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026
In Frankreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Deutschland sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Schweiz sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Österreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Vereinigtes Königreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Spanien sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Portugal sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Vereinigte Staaten sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Anderes Land sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
Stimmt etwas auf dieser Seite nicht?
Helfen Sie uns, sie korrekt zu halten: Jede Meldung wird von einer Person gelesen.