Abfall — Pflichten und Kontrollen (Italien)
Eine Liste von Prüfungen und Pflichten mit ihrem Turnus, bereit für Ihre Agenda.
Italienisches Kit für Unternehmen und Körperschaften, die Sonderabfälle erzeugen. Deckt die RENTRI-Registrierung und den Jahresbeitrag, das chronologische Ein- und Ausgangsregister, die Begleitscheine, die MUD-Erklärung, die Grenzen der Zwischenlagerung, Klassifizierung und Analyse der Abfälle, die Prüfung der Genehmigungen von Transporteuren und Zielanlagen sowie das nationale Register der Umweltbetriebe ab. Zusätzlich abgedeckt ist das Lebensende von AED-Batterien und -Elektroden sowie ausgesonderter Feuerlöscher. NICHT abgedeckt sind die Abfallgebühr, Haushaltsabfälle, die Mitgliedschaft in EPR-Konsortialsystemen (Elektroaltgeräte, Verpackungen, Batterien) und die Genehmigung von Behandlungsanlagen.
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- 12 vorgesehene Prüfungen, am häufigsten alle 6 Monate seit der letzten Inspektion
Vorgesehene Prüfungen
Informative Übersicht, geprüft am 12.09.2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung: Maßgeblich ist die zitierte Vorschrift. Wenn Sie einen Fehler finden, melden Sie ihn.
Manche Prüfungen sind nur in bestimmten Ländern vorgeschrieben: Wählen Sie Ihr Land, die Liste passt sich an.
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AED-Batterien und -Elektroden am Lebensende entsorgen
Auslöser dieser Pflicht ist der Austausch der Verbrauchsteile eines Defibrillators: Eine leere oder abgelaufene Batterie und gebrauchte Elektroden verlassen das Gerät und sind von da an Abfall. Verbrauchte Batterien und Akkumulatoren gelten als gefährlicher Abfall und sind über die dafür eingerichteten Rücknahmesysteme getrennt zu sammeln, nie über den Restmüll. Zuständig ist, wer den AED besitzt — Unternehmen, Sportverein, Verwalter —: Er gibt sie beim Händler, am Wertstoffhof oder bei einem zugelassenen Entsorger ab; gebrauchte Elektroden gehen den vom Hersteller genannten Weg oder den der medizinischen Abfälle.
laufende PrüfungGesetzliche PflichtD.Lgs. 20 novembre 2008, n. 188 (direttiva 2006/66/CE)Nur ItalienQuellegeprüft am 12.09.2026 - 02
Die Jahresgebühr an das Register der Umweltbetriebe bis zum 30. April zahlen
Im nationalen Register der Umweltbetriebe eingetragene Unternehmen entrichten die jährliche Eintragungsgebühr bis zum 30. April jedes Jahres, deren Höhe sich nach Kategorie und Klasse richtet; bei Nichtzahlung wird die Eintragung ausgesetzt. Nachweis ist der Zahlungsbeleg. Gilt nur für im Register eingetragene Unternehmen und Körperschaften, wobei für die Kategorie 2-bis nach Art. 212 Abs. 8 Buchst. d des D.Lgs. 152/2006 eine jährliche Registrierungsgebühr von 50 Euro vorgesehen ist; Betrag und Frist sind auf dem Portal des Registers zu bestätigen.
jedes Jahr bis zum 30. AprilGesetzliche PflichtD.M. 3 giugno 2014 n. 120 art. 24; D.M. 28 aprile 1998 n. 406 art. 21; D.Lgs. 152/2006 art. 212 comma 8 lett. d) per la categoria 2-bisNur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 03
Den RENTRI-Jahresbeitrag bis zum 30. April zahlen
Ab dem zweiten Jahr entrichtet der Registrierte den jährlichen RENTRI-Registrierungsbeitrag für jede Betriebsstätte bis zum 30. April, ausschließlich über PagoPA im Portal; bei Nichtzahlung wird das digitale Register gesperrt. Nachweis ist der PagoPA-Zahlungsbeleg. Gilt für alle RENTRI-Registrierten ab dem Jahr nach der Registrierung, mit Richtbeträgen von 60 Euro je Betriebsstätte für gewerbliche Betreiber, 30 Euro für Erzeuger mit 11-50 Beschäftigten und 10 Euro für die übrigen Erzeuger.
jedes Jahr bis zum 30. AprilGesetzliche PflichtD.M. 4 aprile 2023 n. 59 art. 8 e Allegato IVNur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 04
Genehmigungen von Transporteuren und Zielanlagen prüfen
Vor jeder Abgabe und in regelmäßigen Abständen ist zu prüfen, ob der Transporteur im nationalen Register der Umweltbetriebe für die zutreffende Kategorie und die Abfallschlüssel eingetragen ist und ob die Zielanlage zur Annahme dieses Abfalls mit dem konkreten R- oder D-Verfahren berechtigt ist, denn die Verantwortung des Erzeugers erlischt nur bei durchgängig ordnungsgemäßer Kette. Nachweis sind Kopien der gültigen Eintragungs- und Genehmigungsbescheide. Gilt für alle Erzeuger, die ihre Abfälle Dritten übergeben: Eintragungen und Genehmigungen können ohne Vorankündigung ausgesetzt oder widerrufen werden, daher ist auch das auf den Dokumenten angegebene Ablaufdatum zu prüfen.
alle 6 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtD.Lgs. 152/2006 art. 188; art. 212Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 05
Ausgesonderte Feuerlöscher der Entsorgung zuführen
Auslöser dieser Pflicht ist die Aussonderung eines Feuerlöschers: bei der Behälterprüfung durchgefallen, abgelaufen oder schlicht ersetzt — von diesem Moment an ist er Sonderabfall und darf weder in den Container noch in den Schrott noch vergessen in ein Lager. Die Abholung ist einem im nationalen Register der Umweltbetriebe eingetragenen Unternehmen zu übertragen und mit dem Abfallbegleitschein zu dokumentieren, dessen Rücklauf belegt, dass die Ladung angekommen ist. Die Einstufung mit dem richtigen Abfallschlüssel hängt vom Löschmittel und vom Gehalt gefährlicher Stoffe ab und wird mit dem Entsorger abgestimmt: Einen einheitlichen Code für alle Löscher gibt es nicht.
laufende PrüfungGesetzliche PflichtD.Lgs. 152/2006, Parte IV (artt. 188, 193 e 212)Nur Italien - 06
Die MUD-Erklärung bis zum 30. April einreichen
Die einheitliche Umwelterklärung meldet der Handelskammer die im vorangegangenen Kalenderjahr erzeugten, beförderten, verwerteten oder beseitigten Abfallmengen und wird elektronisch mit digitaler Signatur über die Ecocamere-Dienste eingereicht; erscheint das jährliche Dekret nach dem 1. März, verschiebt sich die Frist auf 120 Tage ab Veröffentlichung, wie bei der Erklärung 2026, die auf den 3. Juli 2026 verlegt wurde. Nachweis ist die elektronische Einreichungsbestätigung. Gilt für Ersterzeuger gefährlicher Abfälle, für Erzeuger nicht gefährlicher Sonderabfälle aus Industrie und Handwerk mit mehr als zehn Beschäftigten, für alle, die gewerblich Abfälle sammeln, befördern, verwerten, beseitigen, damit handeln oder vermitteln, sowie für Gemeinden und Betreiber der kommunalen Abfallentsorgung.
jedes Jahr bis zum 30. AprilGesetzliche PflichtL. 25 gennaio 1994 n. 70 art. 6; DPCM 30 gennaio 2026 (G.U. n. 53 del 5 marzo 2026)Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 07
Die Grenzen der Zwischenlagerung prüfen
Es ist zu prüfen, ob die Zusammenführung der Abfälle am Entstehungsort eines der beiden alternativen Kriterien des Art. 185-bis erfüllt: Abgabe zur Verwertung oder Beseitigung mindestens alle drei Monate unabhängig von der Menge oder bei Erreichen der Volumengrenzen von 30 Kubikmetern, davon höchstens 10 gefährlicher Abfälle, in jedem Fall aber binnen eines Jahres; eine Überschreitung macht aus der Zwischenlagerung eine ungenehmigte Lagerung. Nachweis sind das chronologische Register und die Begleitscheine über die regelmäßigen Abgaben. Gilt für alle Erzeuger, die Abfälle vor der Abgabe zusammenführen: Die beiden Kriterien sind Alternativen und je Abfallart zu wählen, wobei nach homogenen Kategorien zu lagern und bei gefährlichen Abfällen die Kennzeichnungsvorschriften für gefährliche Stoffe einzuhalten sind.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 3 MonateGesetzliche PflichtD.Lgs. 152/2006 art. 185-bis; art. 183 comma 1 lett. bb)Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 08
Für jede Beförderung einen Begleitschein ausstellen und archivieren
Jede Abfallbeförderung vom Standort wird vom Erzeuger ausgestellten und über RENTRI digital beglaubigten Begleitschein begleitet; das vierte Exemplar bzw. die digitale Rückmeldung muss innerhalb von drei Monaten nach der Übergabe beim Erzeuger eingehen, andernfalls unterrichtet dieser die Provinz. Nachweis ist das von der Zielanlage gegengezeichnete Exemplar des Begleitscheins. Gilt für jede Beförderung von Sonderabfällen durch den Erzeuger oder in dessen Auftrag; die Ausnahme des Art. 193 Abs. 7 gilt nur für gelegentliche und unregelmäßige Beförderungen — höchstens fünfmal jährlich — bis dreißig Kilogramm oder dreißig Liter pro Tag: Beide Voraussetzungen müssen zugleich vorliegen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 1 MonateGesetzliche PflichtD.Lgs. 152/2006 art. 193; D.M. 4 aprile 2023 n. 59 art. 5 e Allegato IINur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 09
Klassifizierung und Analysen der Abfälle aktualisieren
Jedem Abfall ist der zutreffende Abfallschlüssel zuzuordnen; bei Spiegeleinträgen oder wenn die Zusammensetzung nicht sicher bekannt ist, sind von einem Labor die Analysen zur Bestimmung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1-HP15 durchführen zu lassen. Die Klassifizierung ist bei Änderung von Prozess, Rohstoff oder Lieferant zu wiederholen. Nachweis sind der von einer Fachkraft unterzeichnete Klassifizierungsbericht und die Laborprüfberichte. Gilt für alle Erzeuger: Analysen sind vor allem bei Spiegeleinträgen, bei Abfällen für Anlagen mit Annahmeprüfung sowie bei Sanierungs- und Abbruchabfällen erforderlich.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtD.Lgs. 152/2006 art. 184 comma 5 e Allegato D alla Parte IV; Decisione 2014/955/UE; Regolamento (UE) 1357/2014Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 10
Sich beim RENTRI registrieren und die Stammdaten pflegen
Erzeuger, Transporteure, Betreiber oder Makler registrieren sich im nationalen elektronischen Abfallverfolgungsregister unter rentri.gov.it mit der digitalen Signatur des gesetzlichen Vertreters und geben ihre Betriebsstätten an; die Registrierung löst die Pflicht zur digitalen Führung des chronologischen Registers aus und ist danach jährlich auf Betriebsstätten, Abfallschlüssel, Ansprechpartner und Ablauf der digitalen Signatur zu überprüfen. Nachweis ist die Registrierungsbestätigung mit der vom Portal vergebenen Kennnummer. Gilt nach Registrierungsfenstern: 15.12.2024-13.02.2025 für Behandlungsanlagen, Transporteure, Händler, Makler, Konsortien, Erzeuger gefährlicher Abfälle sowie industrielle oder handwerkliche Erzeuger nicht gefährlicher Abfälle mit mehr als 50 Beschäftigten; 15.06.2025-14.08.2025 für dieselben mit 11-50 Beschäftigten; 15.12.2025-13.02.2026 für Erzeuger gefährlicher Abfälle mit bis zu 10 Beschäftigten und für nichtgewerbliche Erzeuger.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtD.Lgs. 152/2006 art. 188-bis; D.M. 4 aprile 2023 n. 59 artt. 13-15Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 11
Die Erneuerung der Eintragung im Register der Umweltbetriebe beantragen
Wer Abfälle befördert, auch eigene, muss im nationalen Register der Umweltbetriebe eingetragen sein: Die Eintragung gilt fünf Jahre, zehn Jahre bei der Kategorie 2-bis für die Beförderung eigener Abfälle; der Erneuerungsantrag wird ab fünf Monaten vor Ablauf bei der zuständigen Regionalsektion eingereicht. Nachweis sind der Erneuerungsbescheid und die elektronische Antragsbestätigung. Gilt nur für Unternehmen und Körperschaften, die tatsächlich Abfälle befördern — Kategorie 2-bis für eigene nicht gefährliche Abfälle und eigene gefährliche Abfälle bis 30 kg oder 30 Liter täglich, Kategorien 1, 4 und 5 für Beförderungen im Auftrag Dritter — und nicht für jene, die ihre Abfälle lediglich von einem eingetragenen Transporteur abholen lassen.
alle 55 Monate ab der InstallationGesetzliche PflichtD.Lgs. 152/2006 art. 212; D.M. 3 giugno 2014 n. 120Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 12
Abfälle im chronologischen Ein- und Ausgangsregister erfassen
Der Erzeuger trägt jede Bewegung innerhalb von zehn Werktagen nach Entstehung und nach Abgabe des Abfalls in das chronologische Register ein, Verwertungs- und Beseitigungsanlagen innerhalb von zwei Tagen nach Übernahme; ab dem Datum der RENTRI-Registrierung wird das Register digital im Portal oder über interoperable Software geführt und beglaubigt. Nachweis ist das Register selbst, unveränderbar und als signiertes PDF abrufbar, drei Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Gilt für alle Erzeuger gefährlicher Abfälle sowie für Erzeuger nicht gefährlicher Sonderabfälle aus Industrie und Handwerk; Art. 190 Abs. 5 befreit Landwirte mit einem Jahresumsatz bis 8.000 Euro, Unternehmen, die eigene nicht gefährliche Abfälle nach Art. 212 Abs. 8 befördern, und — nur für nicht gefährliche Abfälle — Ersterzeuger mit höchstens zehn Beschäftigten.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 1 MonateGesetzliche PflichtD.Lgs. 152/2006 art. 190; D.M. 4 aprile 2023 n. 59 art. 4 e Allegato INur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026
In Frankreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
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