Heizzentralen über 116 kW (Italien)
Eine Liste von Prüfungen und Pflichten mit ihrem Turnus, bereit für Ihre Agenda.
Italienisches Kit für Betreiber von Heizzentralen und Wärmeerzeugungsanlagen mittlerer und großer Leistung: Eigentümergemeinschaften, Unternehmen, Beherbergungs- und Gesundheitseinrichtungen. Deckt die Inbetriebnahmemeldung, die wiederkehrende INAIL-Prüfung von Wärmeerzeugern über 116 kW, die Brandschutzmeldung und deren Erneuerung für Tätigkeit 74 des DPR 151/2011, die Energieeffizienzprüfungen über 100 kW und das Anlagenbuch ab. NICHT abgedeckt sind die laufende Kesselwartung und die Abgasprüfung kleiner Wärmeerzeuger, die bereits im Katalog enthalten sind.
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- 11 vorgesehene Prüfungen, am häufigsten jeden Monat ab der Installation
Vorgesehene Prüfungen
Informative Übersicht, geprüft am 12.09.2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung: Maßgeblich ist die zitierte Vorschrift. Wenn Sie einen Fehler finden, melden Sie ihn.
Manche Prüfungen sind nur in bestimmten Ländern vorgeschrieben: Wählen Sie Ihr Land, die Liste passt sich an.
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Den Prüfbericht an die Region übermitteln
Bei jeder Energieeffizienzprüfung wird der Bericht mehrfach ausgefertigt: Ein Exemplar bleibt beim Anlagenverantwortlichen, das andere geht an die Region oder autonome Provinz, in der Regel über das regionale Heizanlagenkataster. Übermittelt wird faktisch durch den Wartungsbetrieb, der die Prüfung durchgeführt hat, nachweisen muss es aber der Anlagenverantwortliche: Ohne Bestätigung sehen bei einer Kontrolle eine durchgeführte und eine nie erfolgte Prüfung einander sehr ähnlich. Die Bestätigung beim Bericht aufzubewahren ist der einzige Weg, sie zu unterscheiden.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtD.P.R. 16 aprile 2013, n. 74, art. 8Nur ItalienQuellegeprüft am 12.09.2026 - 02
Die Brandschutzmeldung für die Anlage über 116 kW einreichen
Wärmeerzeugungsanlagen mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen über 116 kW fallen unter Tätigkeit 74 der Anlage I zum DPR 151/2011 und müssen vor Betriebsaufnahme bei der Feuerwehrkommandantur die zertifizierte Tätigkeitsmeldung samt technischer Unterlagen einreichen; für die Kategorien B und C ist zusätzlich die vorherige Projektbewertung erforderlich. Nachweis ist die Einreichungsbestätigung. Gilt für Tätigkeit 74 mit den Kategorieschwellen 116 bis 350 kW (A), über 350 bis 700 kW (B) und über 700 kW (C); bei Änderungen, die die Brandschutzbedingungen verschlechtern, ist die Meldung zu wiederholen.
jeden Monat ab der InstallationGesetzliche PflichtD.P.R. 1 agosto 2011, n. 151, artt. 3 e 4 e Allegato I, attività n. 74Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 03
Wärmeerzeuger über 116 kW alle 5 Jahre prüfen lassen
Mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebene Wärmeerzeuger für Zentralanlagen mit Druckwarmwasser unterhalb der Siedetemperatur und einer Gesamtfeuerungsleistung über 116 kW unterliegen einer fünfjährlichen Prüfung der Wirksamkeit der Sicherheits-, Schutz- und Kontrolleinrichtungen; die Erstprüfung obliegt INAIL, spätere Prüfungen können durch die örtlichen Behörden oder zugelassene Stellen erfolgen. Nachweis sind der Prüfbericht und das Stammbuch der Anlage. Gilt für Heizzentralen über 116 kW (100.000 kcal/h) in Betrieben, Hotels, Krankenhäusern, Schulen und Eigentümergemeinschaften mit Zentralheizung; Art. 22 des D.M. 1 dicembre 1975 verlangt die fünfjährliche Prüfung auch unterhalb dieser Schwelle in Wohnanlagen, in denen die Bestellung eines Verwalters nach Art. 1129 des Zivilgesetzbuchs zwingend ist.
alle 60 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtD.Lgs. 81/2008 Allegato VII; D.M. 1 dicembre 1975, Titolo II art. 22Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 04
Vierjährliche Effizienzprüfung (Gas, 10-100 kW)
Bei gas-, erdgas- oder flüssiggasbefeuerten Erzeugern mit einer Nennwärmeleistung zwischen 10 und 100 kW ist die Energieeffizienzprüfung alle vier Jahre fällig: Das ist das nationale Grundintervall, das sich nur halbiert, wenn die Feuerungsleistung 100 kW erreicht oder überschreitet. Diese Zeile richtet sich an Standorte, die neben der Hauptheizzentrale kleinere Erzeuger betreiben und ihnen fälschlich das Intervall der Zentrale zuweisen. Verpflichtet ist der Anlagenverantwortliche; ausführen darf die Prüfung ein nach D.M. 37/2008 befähigter Wartungsbetrieb.
alle 48 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtD.P.R. 16 aprile 2013, n. 74, art. 8 e Allegato ANur ItalienQuellegeprüft am 12.09.2026 - 05
Die Inbetriebnahme der Heizzentrale melden
Bei Wärmeerzeugungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungsleistung über 35 kW reicht der Installateur die Installationsmeldung bei der Provinzkommandantur der Feuerwehr und bei der zuständigen INAIL-Gebietseinheit ein, zusammen mit der Anlagenplanung, dem Funktionsschema und einem von einem zugelassenen Techniker unterzeichneten technischen Bericht; die Meldung muss vor der Inbetriebnahme eingehen, anschließend stellt INAIL das Stammbuch aus. Nachweis ist die INAIL-Eingangsbestätigung mit einer Kopie der eingereichten Unterlagen. Gilt für zentrale Warmwasserheizungsanlagen bis 110 °C mit einer Gesamtfeuerungsleistung über 35 kW; unterhalb dieser Schwelle besteht die Pflicht nicht.
jeden Monat ab der InstallationGesetzliche PflichtD.M. 1 dicembre 1975, Titolo II (Raccolta R); D.M. 329/2004Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 06
Jährliche Energieeffizienzprüfung (flüssig oder fest, über 100 kW) durchführen
Die Energieeffizienzprüfung von Winterklimatisierungsanlagen mit flüssigem oder festem Brennstoff und einer Nennwärmeleistung über 100 kW ist jährlich fällig und umfasst das Erzeugungsteilsystem, die Temperaturregelung und etwaige Wasseraufbereitungssysteme. Der Wartungsbetrieb erstellt und unterzeichnet den Prüfbericht, übergibt dem Anlagenverantwortlichen eine Kopie und übermittelt ihn der Region oder autonomen Provinz: Nachweis sind der Bericht und die Übermittlungsbestätigung. Gilt für Anlagen mit flüssigem Brennstoff (Heizöl) oder festem Brennstoff (Biomasse, Pellets, Hackschnitzel) über 100 kW; zwischen 10 und 100 kW gilt ein zweijährlicher Turnus.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtD.P.R. 16 aprile 2013, n. 74, art. 8 e Allegato ANur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 07
Zweijährliche Effizienzprüfung (flüssig/fest, 10-100 kW)
Erzeuger mit flüssigem Brennstoff (Heizöl) oder festem Brennstoff (Biomasse, Pellets, Hackschnitzel) zwischen 10 und 100 kW unterliegen einem zweijährlichen, nicht einem vierjährlichen Turnus: Es ist der Brennstoff und nicht die Leistung, der das Grundintervall halbiert. Über 100 kW Feuerungsleistung halbiert es sich erneut und wird jährlich — die in diesem Paket bereits vorhandene Zeile. Verpflichtet ist der Anlagenverantwortliche; die Prüfung führt ein nach D.M. 37/2008 befähigter Wartungsbetrieb durch, der den Bericht erstellt und unterzeichnet.
alle 24 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtD.P.R. 16 aprile 2013, n. 74, art. 8 e Allegato ANur ItalienQuellegeprüft am 12.09.2026 - 08
Das Anlagenbuch für die Klimatisierung aktuell halten
Der Anlagenverantwortliche — Eigentümer, Verwalter oder beauftragter Dritter — führt und verwahrt das Anlagenbuch für die Klimatisierung und aktualisiert es mit den Berichten der Energieeffizienzprüfungen, den Wartungsarbeiten und jeder Änderung der Anlage oder der Verantwortlichkeit. Das Anlagenbuch muss bei einer Kontrolle durch die Region oder die beauftragte Stelle vorliegen: Nachweis ist das Anlagenbuch selbst, abgestimmt auf die Arbeiten des Jahres. Gilt für alle Heiz- und Kühlanlagen unabhängig von der Leistung; einige Regionen verlangen zusätzlich die Eintragung ins regionale Kataster mit Kennnummer.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtD.P.R. 16 aprile 2013, n. 74, art. 7; D.M. 10 febbraio 2014Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 09
Zweijährliche Energieeffizienzprüfung (Gas oder Kälte, über 100 kW) durchführen
Die Energieeffizienzprüfung ist zweijährlich fällig für gasbefeuerte Winterklimatisierungsanlagen (Erdgas oder Flüssiggas) mit einer Nennwärmeleistung über 100 kW sowie für Kältemaschinen und Wärmepumpen über 100 kW. Der Wartungsbetrieb erstellt den Prüfbericht und übermittelt ihn der Region oder autonomen Provinz: Nachweis ist der Bericht mit Eintrag im Anlagenbuch. Gilt für Gasanlagen über 100 kW (vierjährlich zwischen 10 und 100 kW) sowie für Kältemaschinen oder Wärmepumpen über 100 kW (vierjährlich zwischen 12 und 100 kW); die Nennwärmeleistung ist nicht mit der für die 116-kW-Schwelle maßgeblichen Gesamtfeuerungsleistung zu verwechseln.
alle 24 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtD.P.R. 16 aprile 2013, n. 74, art. 8 e Allegato ANur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 10
Die Brandschutzkonformität der Heizzentrale alle 5 Jahre erneuern
Für die Tätigkeit 74 übermittelt der Betreiber der Feuerwehrkommandantur alle fünf Jahre die Bescheinigung über die regelmäßige Erneuerung der Brandschutzkonformität mit der Erklärung unveränderter Sicherheitsbedingungen und den Unterlagen zur Funktionsfähigkeit der Brandschutzanlagen und -geräte der Zentrale. Nachweis ist die Einreichungsbestätigung der Kommandantur. Gilt für Betreiber der Tätigkeit 74 in allen Kategorien A, B und C, die nicht zu den zehnjährigen Tätigkeiten (Nummern 6, 7, 8, 64, 71, 72 und 77) zählt; wird zusätzlich das vollständige Brandschutz-Kit genutzt, sollte nur eine Frist geführt werden, um Doppelungen zu vermeiden.
alle 60 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtD.P.R. 1 agosto 2011, n. 151, art. 5Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 11
Die Intervalle der eigenen Region prüfen
Das D.P.R. 74/2013 legt die nationalen Intervalle fest, doch mehrere Regionen haben eigene Vorschriften und ein Heizanlagenkataster mit zusätzlichen Pflichten — die Lombardei mit CURIT, die Emilia-Romagna mit CRITER und weitere mit vergleichbaren Systemen. In der Lombardei ist etwa unterhalb von 35 kW die Wartungserklärung mit Abgasanalyse zweijährlich, während die normale Wartung jährlich bleibt. Der Anlagenverantwortliche prüft einmal jährlich, welches Regime für den Standort gilt: Maßgeblich ist stets das strengere von nationalem und regionalem Intervall.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateBetriebliche RegelD.P.R. 16 aprile 2013, n. 74; normative regionali sugli impianti termiciNur Italien
In Frankreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
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