Energie und fluorierte Gase — regelmäßige Pflichten (Italien)
Eine Liste von Prüfungen und Pflichten mit ihrem Turnus, bereit für Ihre Agenda.
Italienisches Kit für Unternehmen mit Photovoltaik- oder Eigenerzeugungsanlagen, mit Energieauditpflicht oder mit Geräten, die fluorierte Gase enthalten. Deckt die jährliche Verbrauchserklärung an die Zollagentur für lizenzierte Elektrizitätswerke, das Ableseregister, die GSE-Pflichten, das vierjährliche Energieaudit, die Dichtheitskontrollen fluorierter Gase, die Prüfung der Leckage-Erkennungssysteme, die Geräteregister und die nationale F-Gas-Datenbank ab. NICHT abgedeckt sind Förderungen und Netzanschlussverfahren, der ETS-Markt, weiße Zertifikate, die Energieausweise von Gebäuden und die Wartung häuslicher Heizanlagen.
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- 9 vorgesehene Prüfungen, am häufigsten jedes Jahr bis zum 31. März
Vorgesehene Prüfungen
Informative Übersicht, geprüft am 11.09.2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung: Maßgeblich ist die zitierte Vorschrift. Wenn Sie einen Fehler finden, melden Sie ihn.
Manche Prüfungen sind nur in bestimmten Ländern vorgeschrieben: Wählen Sie Ihr Land, die Liste passt sich an.
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Die jährliche Verbrauchserklärung bis zum 31. März einreichen
Der Inhaber einer Lizenz für ein Elektrizitätswerk übermittelt der Zoll- und Monopolagentur bis zum 31. März elektronisch die jährliche Verbrauchserklärung (Formular AD-1) mit den Erzeugungs-, Abgabe- und Verbrauchsdaten des vorangegangenen Kalenderjahres. Nachweis ist die elektronische Annahmebestätigung der Erklärung. Gilt für Photovoltaikanlagen über 20 kW mit Überschusseinspeisung oder Teilabgabe, die den Strom in nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen verbrauchen, für Anlagen über 20 kW mit anderen erneuerbaren Quellen als Biogas, die den Strom vollständig einspeisen, und allgemein für alle Inhaber einer Lizenz für ein Elektrizitätswerk; Anlagen bis 20 kW sind befreit.
jedes Jahr bis zum 31. MärzGesetzliche PflichtD.Lgs. 26 ottobre 1995 n. 504 (TUA) art. 53 commi 1, 2 e 8 e art. 55Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 02
Das Geräteregister für fluorierte Gase führen
Für jedes dichtheitskontrollpflichtige Gerät führt der Betreiber ein Register mit Art und Menge des eingefüllten, nachgefüllten oder rückgewonnenen Gases, den Angaben zum zertifizierten Unternehmen und Techniker sowie den Daten und Ergebnissen der Dichtheitskontrollen und Reparaturen. Die Register sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen: Nachweis ist das geräteweise Register in Papierform oder digital. Gilt für alle Betreiber dichtheitskontrollpflichtiger Geräte.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtRegolamento (UE) 2024/573 art. 7Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026 - 03
Die regelmäßige Dichtheitskontrolle fluorierter Gase durchführen
Der Betreiber lässt die Dichtheitskontrolle an Geräten mit fluorierten Gasen durch zertifiziertes Personal durchführen, mit einer Häufigkeit entsprechend der Füllmenge in Tonnen CO2-Äquivalent; festgestellte Leckagen sind unverzüglich zu reparieren und innerhalb eines Monats nach der Reparatur ist eine Nachkontrolle durchzuführen. Nachweis ist der vom zertifizierten Unternehmen ausgestellte Dichtheitsprüfbericht. Gilt für Geräte mit mindestens 5 Tonnen CO2-Äquivalent der Gase des Anhangs I oder mehr als 1 kg der Stoffe des Anhangs II Abschnitt 1, ausgenommen hermetisch geschlossene Geräte unter 10 Tonnen CO2-Äquivalent: Die Fristen betragen mindestens 12 Monate unter 50 t CO2-Äq. (24 mit Leckage-Erkennungssystem), 6 Monate von 50 bis 500 t (12 mit Erkennung) und 3 Monate über 500 t (6 mit Erkennung).
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtRegolamento (UE) 2024/573 art. 5Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026 - 04
Die Photovoltaikanlage warten und prüfen
Die planmäßige Wartung der Photovoltaikanlage — Modulreinigung, Nachziehen von Verbindungen, Prüfung von Wechselrichtern und Verteilern, Thermografie, Prüfung des Netz- und Anlagenschutzes — ist durchzuführen und zu dokumentieren, um die gegenüber GSE erklärte Leistung und die elektrische Sicherheit der Anlage zu erhalten. Nachweis ist der Wartungsbericht des Installations- oder Wartungsbetriebs. Gilt für netzgekoppelte Photovoltaikanlagen: Die regelmäßige Prüfung des Netz- und Anlagenschutzes verlangt der Netzbetreiber nach den technischen Regeln CEI 0-16 und CEI 0-21 in einem von ihm festgelegten, häufig fünfjährigen Turnus. Turnus anhand der zitierten Quelle zu bestätigen.
alle 12 Monate seit dem letzten EinsatzEmpfohlenCEI 82-25; CEI 0-16 e CEI 0-21 (prova periodica del sistema di protezione di interfaccia)Nur ItalienQuelle - 05
Die GSE-Pflichten der geförderten Anlage überprüfen
Im GSE-Portal sind der Stand der aktiven Vereinbarungen — dedizierte Abnahme, Überschusstausch, Förderungen — sowie die erforderlichen Meldungen zu prüfen: regelmäßige Erklärungen, Antimafia-Unterlagen bei Förderungen oberhalb der gesetzlichen Schwellen, Meldung von Änderungen bei Inhaberschaft, Leistung oder Anlagenkonfiguration. Nachweis sind die Eingangsbestätigungen der Meldungen im GSE-Portal. Gilt für Betreiber von Anlagen mit erneuerbaren Energien und aktiver GSE-Vereinbarung; die Pflichten ergeben sich aus den Anwendungsregeln der jeweiligen Vereinbarung und nicht aus einer einheitlichen regelmäßigen Pflicht. Turnus anhand der zitierten Quelle zu bestätigen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateEmpfohlenD.Lgs. 3 marzo 2011 n. 28; regole applicative GSE; D.Lgs. 159/2011 (documentazione antimafia)Nur ItalienQuelle - 06
Die Funktion des Leckage-Erkennungssystems prüfen
Ortsfeste Geräte mit mindestens 500 Tonnen CO2-Äquivalent müssen mit einem Leckage-Erkennungssystem ausgestattet sein, das den Betreiber warnt; dessen ordnungsgemäße Funktion ist mindestens alle zwölf Monate zu prüfen, bei elektrischen Schaltanlagen alle sechs Jahre. Nachweis ist der Prüfbericht des Erkennungssystems. Gilt nur für ortsfeste Geräte mit mindestens 500 Tonnen CO2-Äquivalent fluorierter Gase des Anhangs I oder mindestens 100 kg der Stoffe des Anhangs II.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtRegolamento (UE) 2024/573 art. 6Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026 - 07
Die Zählerablesungen des Elektrizitätswerks dokumentieren
Im Produktionsregister des Elektrizitätswerks sind die Ablesungen der Messeinrichtungen — erzeugte, abgegebene, selbst verbrauchte und aus dem Netz bezogene Energie — in dem in der Lizenz vorgeschriebenen Turnus einzutragen, um die Jahreserklärung zu speisen. Nachweis ist das Register mit datierten und unterzeichneten Ablesungen. Gilt für Inhaber einer Lizenz für ein Elektrizitätswerk; der tatsächliche Turnus ist in der vom zuständigen Zollamt erteilten Lizenz angegeben. Turnus anhand der zitierten Quelle zu bestätigen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 1 MonateGesetzliche PflichtD.Lgs. 26 ottobre 1995 n. 504 (TUA) art. 55; prescrizioni della licenza di officina elettricaNur ItalienQuelle - 08
Die Meldung der Eingriffe in der F-Gas-Datenbank prüfen
Das zertifizierte Unternehmen, das Installation, Wartung, Reparatur, Dichtheitskontrolle oder Demontage an Geräten mit fluorierten Gasen durchführt, meldet die Eingriffsdaten innerhalb von dreißig Tagen an die nationale F-Gas-Datenbank; der Betreiber muss prüfen, ob die Meldung erfolgt ist, da das Datenblatt in der Datenbank den Nachweis der Pflichterfüllung bildet. Nachweis ist das aus dem Datenbankportal heruntergeladene Eingriffsdatenblatt. Gilt für Arbeiten an ortsfesten Kälte-, Klima-, Wärmepumpen-, Brandschutz- und elektrischen Schaltanlagen mit fluorierten Gasen: Die Meldepflicht trifft formal das zertifizierte Unternehmen, und die Sanktion bei unterlassener Meldung reicht von 1.000 bis 15.000 Euro.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 1 MonateGesetzliche PflichtDPR 16 novembre 2018 n. 146 art. 16Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 09
Das Energieaudit durchführen und an ENEA übermitteln
Große Unternehmen und energieintensive Unternehmen lassen von einem qualifizierten Auditor — Energiedienstleister, Energiemanagement-Fachkraft oder zertifizierter Auditor — ein Energieaudit ihrer Produktionsstandorte durchführen und laden es bis zum Ende des Vierjahreszyklus im ENEA-Portal hoch. Nachweis sind der Auditbericht und die Upload-Bestätigung des Portals. Gilt für große Unternehmen, also mehr als 250 Beschäftigte oder ein Umsatz über 50 Millionen Euro und eine Bilanzsumme über 43 Millionen Euro, sowie für energieintensive Unternehmen auf der CSEA-Liste; große Unternehmen mit einem Verbrauch unter 50 t RÖE sind vom Audit befreit, müssen sich aber im ENEA-Portal registrieren und eine Eigenerklärung hochladen.
alle 48 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtD.Lgs. 4 luglio 2014 n. 102 art. 8 commi 1 e 3, come modificato dal D.Lgs. 73/2020Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026
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Das Geräteregister für fluorierte Gase führen
Für jedes dichtheitskontrollpflichtige Gerät führt der Betreiber ein Register mit Art und Menge des eingefüllten, nachgefüllten oder rückgewonnenen Gases, den Angaben zum zertifizierten Unternehmen und Techniker sowie den Daten und Ergebnissen der Dichtheitskontrollen und Reparaturen. Die Register sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen: Nachweis ist das geräteweise Register in Papierform oder digital. Gilt für alle Betreiber dichtheitskontrollpflichtiger Geräte.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtRegolamento (UE) 2024/573 art. 7Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026 - 02
Die regelmäßige Dichtheitskontrolle fluorierter Gase durchführen
Der Betreiber lässt die Dichtheitskontrolle an Geräten mit fluorierten Gasen durch zertifiziertes Personal durchführen, mit einer Häufigkeit entsprechend der Füllmenge in Tonnen CO2-Äquivalent; festgestellte Leckagen sind unverzüglich zu reparieren und innerhalb eines Monats nach der Reparatur ist eine Nachkontrolle durchzuführen. Nachweis ist der vom zertifizierten Unternehmen ausgestellte Dichtheitsprüfbericht. Gilt für Geräte mit mindestens 5 Tonnen CO2-Äquivalent der Gase des Anhangs I oder mehr als 1 kg der Stoffe des Anhangs II Abschnitt 1, ausgenommen hermetisch geschlossene Geräte unter 10 Tonnen CO2-Äquivalent: Die Fristen betragen mindestens 12 Monate unter 50 t CO2-Äq. (24 mit Leckage-Erkennungssystem), 6 Monate von 50 bis 500 t (12 mit Erkennung) und 3 Monate über 500 t (6 mit Erkennung).
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtRegolamento (UE) 2024/573 art. 5Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026 - 03
Die Funktion des Leckage-Erkennungssystems prüfen
Ortsfeste Geräte mit mindestens 500 Tonnen CO2-Äquivalent müssen mit einem Leckage-Erkennungssystem ausgestattet sein, das den Betreiber warnt; dessen ordnungsgemäße Funktion ist mindestens alle zwölf Monate zu prüfen, bei elektrischen Schaltanlagen alle sechs Jahre. Nachweis ist der Prüfbericht des Erkennungssystems. Gilt nur für ortsfeste Geräte mit mindestens 500 Tonnen CO2-Äquivalent fluorierter Gase des Anhangs I oder mindestens 100 kg der Stoffe des Anhangs II.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtRegolamento (UE) 2024/573 art. 6Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026
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Das Geräteregister für fluorierte Gase führen
Für jedes dichtheitskontrollpflichtige Gerät führt der Betreiber ein Register mit Art und Menge des eingefüllten, nachgefüllten oder rückgewonnenen Gases, den Angaben zum zertifizierten Unternehmen und Techniker sowie den Daten und Ergebnissen der Dichtheitskontrollen und Reparaturen. Die Register sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen: Nachweis ist das geräteweise Register in Papierform oder digital. Gilt für alle Betreiber dichtheitskontrollpflichtiger Geräte.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtRegolamento (UE) 2024/573 art. 7Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026 - 02
Die regelmäßige Dichtheitskontrolle fluorierter Gase durchführen
Der Betreiber lässt die Dichtheitskontrolle an Geräten mit fluorierten Gasen durch zertifiziertes Personal durchführen, mit einer Häufigkeit entsprechend der Füllmenge in Tonnen CO2-Äquivalent; festgestellte Leckagen sind unverzüglich zu reparieren und innerhalb eines Monats nach der Reparatur ist eine Nachkontrolle durchzuführen. Nachweis ist der vom zertifizierten Unternehmen ausgestellte Dichtheitsprüfbericht. Gilt für Geräte mit mindestens 5 Tonnen CO2-Äquivalent der Gase des Anhangs I oder mehr als 1 kg der Stoffe des Anhangs II Abschnitt 1, ausgenommen hermetisch geschlossene Geräte unter 10 Tonnen CO2-Äquivalent: Die Fristen betragen mindestens 12 Monate unter 50 t CO2-Äq. (24 mit Leckage-Erkennungssystem), 6 Monate von 50 bis 500 t (12 mit Erkennung) und 3 Monate über 500 t (6 mit Erkennung).
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtRegolamento (UE) 2024/573 art. 5Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026 - 03
Die Funktion des Leckage-Erkennungssystems prüfen
Ortsfeste Geräte mit mindestens 500 Tonnen CO2-Äquivalent müssen mit einem Leckage-Erkennungssystem ausgestattet sein, das den Betreiber warnt; dessen ordnungsgemäße Funktion ist mindestens alle zwölf Monate zu prüfen, bei elektrischen Schaltanlagen alle sechs Jahre. Nachweis ist der Prüfbericht des Erkennungssystems. Gilt nur für ortsfeste Geräte mit mindestens 500 Tonnen CO2-Äquivalent fluorierter Gase des Anhangs I oder mindestens 100 kg der Stoffe des Anhangs II.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtRegolamento (UE) 2024/573 art. 6Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026
In Schweiz sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
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Das Geräteregister für fluorierte Gase führen
Für jedes dichtheitskontrollpflichtige Gerät führt der Betreiber ein Register mit Art und Menge des eingefüllten, nachgefüllten oder rückgewonnenen Gases, den Angaben zum zertifizierten Unternehmen und Techniker sowie den Daten und Ergebnissen der Dichtheitskontrollen und Reparaturen. Die Register sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen: Nachweis ist das geräteweise Register in Papierform oder digital. Gilt für alle Betreiber dichtheitskontrollpflichtiger Geräte.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtRegolamento (UE) 2024/573 art. 7Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026 - 02
Die regelmäßige Dichtheitskontrolle fluorierter Gase durchführen
Der Betreiber lässt die Dichtheitskontrolle an Geräten mit fluorierten Gasen durch zertifiziertes Personal durchführen, mit einer Häufigkeit entsprechend der Füllmenge in Tonnen CO2-Äquivalent; festgestellte Leckagen sind unverzüglich zu reparieren und innerhalb eines Monats nach der Reparatur ist eine Nachkontrolle durchzuführen. Nachweis ist der vom zertifizierten Unternehmen ausgestellte Dichtheitsprüfbericht. Gilt für Geräte mit mindestens 5 Tonnen CO2-Äquivalent der Gase des Anhangs I oder mehr als 1 kg der Stoffe des Anhangs II Abschnitt 1, ausgenommen hermetisch geschlossene Geräte unter 10 Tonnen CO2-Äquivalent: Die Fristen betragen mindestens 12 Monate unter 50 t CO2-Äq. (24 mit Leckage-Erkennungssystem), 6 Monate von 50 bis 500 t (12 mit Erkennung) und 3 Monate über 500 t (6 mit Erkennung).
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtRegolamento (UE) 2024/573 art. 5Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026 - 03
Die Funktion des Leckage-Erkennungssystems prüfen
Ortsfeste Geräte mit mindestens 500 Tonnen CO2-Äquivalent müssen mit einem Leckage-Erkennungssystem ausgestattet sein, das den Betreiber warnt; dessen ordnungsgemäße Funktion ist mindestens alle zwölf Monate zu prüfen, bei elektrischen Schaltanlagen alle sechs Jahre. Nachweis ist der Prüfbericht des Erkennungssystems. Gilt nur für ortsfeste Geräte mit mindestens 500 Tonnen CO2-Äquivalent fluorierter Gase des Anhangs I oder mindestens 100 kg der Stoffe des Anhangs II.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtRegolamento (UE) 2024/573 art. 6Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026
In Vereinigtes Königreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
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Das Geräteregister für fluorierte Gase führen
Für jedes dichtheitskontrollpflichtige Gerät führt der Betreiber ein Register mit Art und Menge des eingefüllten, nachgefüllten oder rückgewonnenen Gases, den Angaben zum zertifizierten Unternehmen und Techniker sowie den Daten und Ergebnissen der Dichtheitskontrollen und Reparaturen. Die Register sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen: Nachweis ist das geräteweise Register in Papierform oder digital. Gilt für alle Betreiber dichtheitskontrollpflichtiger Geräte.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtRegolamento (UE) 2024/573 art. 7Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026 - 02
Die regelmäßige Dichtheitskontrolle fluorierter Gase durchführen
Der Betreiber lässt die Dichtheitskontrolle an Geräten mit fluorierten Gasen durch zertifiziertes Personal durchführen, mit einer Häufigkeit entsprechend der Füllmenge in Tonnen CO2-Äquivalent; festgestellte Leckagen sind unverzüglich zu reparieren und innerhalb eines Monats nach der Reparatur ist eine Nachkontrolle durchzuführen. Nachweis ist der vom zertifizierten Unternehmen ausgestellte Dichtheitsprüfbericht. Gilt für Geräte mit mindestens 5 Tonnen CO2-Äquivalent der Gase des Anhangs I oder mehr als 1 kg der Stoffe des Anhangs II Abschnitt 1, ausgenommen hermetisch geschlossene Geräte unter 10 Tonnen CO2-Äquivalent: Die Fristen betragen mindestens 12 Monate unter 50 t CO2-Äq. (24 mit Leckage-Erkennungssystem), 6 Monate von 50 bis 500 t (12 mit Erkennung) und 3 Monate über 500 t (6 mit Erkennung).
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtRegolamento (UE) 2024/573 art. 5Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026 - 03
Die Funktion des Leckage-Erkennungssystems prüfen
Ortsfeste Geräte mit mindestens 500 Tonnen CO2-Äquivalent müssen mit einem Leckage-Erkennungssystem ausgestattet sein, das den Betreiber warnt; dessen ordnungsgemäße Funktion ist mindestens alle zwölf Monate zu prüfen, bei elektrischen Schaltanlagen alle sechs Jahre. Nachweis ist der Prüfbericht des Erkennungssystems. Gilt nur für ortsfeste Geräte mit mindestens 500 Tonnen CO2-Äquivalent fluorierter Gase des Anhangs I oder mindestens 100 kg der Stoffe des Anhangs II.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtRegolamento (UE) 2024/573 art. 6Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026
- 01
Das Geräteregister für fluorierte Gase führen
Für jedes dichtheitskontrollpflichtige Gerät führt der Betreiber ein Register mit Art und Menge des eingefüllten, nachgefüllten oder rückgewonnenen Gases, den Angaben zum zertifizierten Unternehmen und Techniker sowie den Daten und Ergebnissen der Dichtheitskontrollen und Reparaturen. Die Register sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen: Nachweis ist das geräteweise Register in Papierform oder digital. Gilt für alle Betreiber dichtheitskontrollpflichtiger Geräte.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtRegolamento (UE) 2024/573 art. 7Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026 - 02
Die regelmäßige Dichtheitskontrolle fluorierter Gase durchführen
Der Betreiber lässt die Dichtheitskontrolle an Geräten mit fluorierten Gasen durch zertifiziertes Personal durchführen, mit einer Häufigkeit entsprechend der Füllmenge in Tonnen CO2-Äquivalent; festgestellte Leckagen sind unverzüglich zu reparieren und innerhalb eines Monats nach der Reparatur ist eine Nachkontrolle durchzuführen. Nachweis ist der vom zertifizierten Unternehmen ausgestellte Dichtheitsprüfbericht. Gilt für Geräte mit mindestens 5 Tonnen CO2-Äquivalent der Gase des Anhangs I oder mehr als 1 kg der Stoffe des Anhangs II Abschnitt 1, ausgenommen hermetisch geschlossene Geräte unter 10 Tonnen CO2-Äquivalent: Die Fristen betragen mindestens 12 Monate unter 50 t CO2-Äq. (24 mit Leckage-Erkennungssystem), 6 Monate von 50 bis 500 t (12 mit Erkennung) und 3 Monate über 500 t (6 mit Erkennung).
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtRegolamento (UE) 2024/573 art. 5Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026 - 03
Die Funktion des Leckage-Erkennungssystems prüfen
Ortsfeste Geräte mit mindestens 500 Tonnen CO2-Äquivalent müssen mit einem Leckage-Erkennungssystem ausgestattet sein, das den Betreiber warnt; dessen ordnungsgemäße Funktion ist mindestens alle zwölf Monate zu prüfen, bei elektrischen Schaltanlagen alle sechs Jahre. Nachweis ist der Prüfbericht des Erkennungssystems. Gilt nur für ortsfeste Geräte mit mindestens 500 Tonnen CO2-Äquivalent fluorierter Gase des Anhangs I oder mindestens 100 kg der Stoffe des Anhangs II.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtRegolamento (UE) 2024/573 art. 6Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026
In Vereinigte Staaten sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Anderes Land sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
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