Luftemissionen — Eigenkontrollen und Pflichten (Italien)
Eine Liste von Prüfungen und Pflichten mit ihrem Turnus, bereit für Ihre Agenda.
Italienisches Kit für Betriebe mit Emissionsquellen, die im ordentlichen Verfahren (Art. 269), im allgemeinen Verfahren (Art. 272) oder über eine AUA- bzw. AIA-Genehmigung zugelassen sind. Deckt die analytischen Eigenkontrollen an den Kaminen, das Eigenkontrollregister, die Wartung der Abscheideanlagen und der Aktivkohle, die Aufbewahrung der Analysezertifikate, den Lösemittelbilanzplan, die PRTR-Meldung und die Erneuerung der Genehmigung ab. NICHT abgedeckt sind ETS-Treibhausgasemissionen, fluorierte Gase (Kit Energie), häusliche Heizanlagen und durch Gemeindeverordnungen geregelte Geruchsemissionen.
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- 8 vorgesehene Prüfungen, am häufigsten alle 12 Monate seit dem letzten Einsatz
Vorgesehene Prüfungen
Informative Übersicht, geprüft am 11.09.2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung: Maßgeblich ist die zitierte Vorschrift. Wenn Sie einen Fehler finden, melden Sie ihn.
Manche Prüfungen sind nur in bestimmten Ländern vorgeschrieben: Wählen Sie Ihr Land, die Liste passt sich an.
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Die Abscheideanlagen der Emissionen warten
Die planmäßige Wartung der Abscheideanlagen — Schlauchfilter, Wäscher, Zyklone, Nachverbrenner, Aktivkohleanlagen — ist nach den Vorgaben der Genehmigung und der Herstelleranleitung durchzuführen und jeder Eingriff zu dokumentieren. Nachweis sind der Wartungsbericht und der Eintrag im Eigenkontrollregister. Gilt für Betriebe mit Abscheideanlagen vor den Emissionsquellen; der Turnus ergibt sich aus Genehmigung oder Handbuch, wobei bei Schlauchfiltern viele Genehmigungen vierteljährliche Differenzdruckkontrollen verlangen.
alle 12 Monate seit dem letzten EinsatzGesetzliche PflichtD.Lgs. 152/2006 art. 269 comma 6; Allegato VI alla Parte V punto 2.7Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 02
Die Analysezertifikate der Emissionen aufbewahren
Alle Analysezertifikate und Prüfberichte sind zusammen mit den Kalibrierunterlagen der Messgeräte chronologisch und nach Emissionsquelle geordnet am Standort zu archivieren, damit sie bei einer Kontrolle der Umweltbehörde sofort vorgelegt werden können. Nachweis ist das geordnete Archiv in Papierform oder digital. Gilt für alle emissionsgenehmigten Betriebe: Die Aufbewahrungsdauer ist national nicht einheitlich, viele Genehmigungen schreiben 5 Jahre vor; im Zweifel sollte bis zur Erneuerung aufbewahrt werden.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtD.Lgs. 152/2006 art. 269 comma 6Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 03
Das Register der Emissions-Eigenkontrollen aktuell halten
In einem Register — in Papierform mit nummerierten Seiten oder elektronisch, je nach Vorgabe der Genehmigung — sind die Ergebnisse der Eigenkontrollen, Störungen, Anlagenstillstände und Arbeiten an den Abscheideanlagen einzutragen; das Register ist am Standort für die Aufsichtsbehörde bereitzuhalten. Nachweis ist das Register selbst mit datierten, vom Betreiber unterzeichneten Einträgen. Gilt für Betriebe, deren Genehmigung die Führung des Registers vorschreibt, was in AUA- und AIA-Bescheiden nahezu durchgängig der Fall ist; Inhalt und Format bestimmt der Bescheid, in manchen Regionen auch regionale Vorlagen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 6 MonateGesetzliche PflichtD.Lgs. 152/2006 art. 269 comma 6; Allegato VI alla Parte V punto 2.7Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 04
Die Erneuerung der Emissionsgenehmigung beantragen
Die ordentliche Genehmigung für Luftemissionen gilt fünfzehn Jahre; der Betreiber muss den Erneuerungsantrag mindestens ein Jahr vor Ablauf bei der zuständigen Behörde einreichen, wobei die Erneuerung eine neue Fünfzehnjahresfrist in Gang setzt. Nachweis ist die Eingangsnummer des Antrags. Gilt für Betriebe mit ordentlicher Genehmigung nach Art. 269: Sind die Emissionen in einer AUA genehmigt, gilt die Regel zur AUA-Erneuerung, in einer AIA die regelmäßige Überprüfung der AIA; allgemeine Genehmigungen nach Art. 272 Abs. 2 gelten dagegen zehn Jahre.
alle 168 Monate ab der InstallationGesetzliche PflichtD.Lgs. 152/2006 art. 269 comma 7Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 05
Aktivkohle bei Erreichen der Betriebsstunden austauschen
Die Betriebsstunden des Aktivkohlefilters sind zu zählen und das Filterbett ist bei Erreichen des in der Genehmigung oder im Datenblatt festgelegten Schwellenwerts vor der Sättigung auszutauschen; verbrauchte Aktivkohle ist Abfall und mit Begleitschein der Verwertung oder Beseitigung zuzuführen. Nachweis sind der Betriebsstundenzähler, der Austauschbericht und der Abfallbegleitschein. Gilt nur für Betriebe mit Aktivkohle-Abscheideanlagen, typischerweise Lackierung, Druck, Oberflächenbehandlung und VOC-haltige Prozessluftbehandlung. Turnus anhand der zitierten Quelle zu bestätigen.
alle 2000 hGesetzliche PflichtD.Lgs. 152/2006 art. 269 comma 6; Allegato VI alla Parte V punto 2.7Nur ItalienQuelle - 06
Den Lösemittelbilanzplan erstellen und übermitteln
Betriebe, die in den Tätigkeiten des Anhangs III zu Teil V organische Lösemittel einsetzen, erstellen und aktualisieren den Lösemittelbilanzplan, der Ein- und Ausgang des Lösemittels bilanziert und die Einhaltung der Gesamtemissionsgrenzwerte oder des Reduktionsplans belegt; Aktualisierungsturnus und Übermittlungstermin werden nach Art. 275 Abs. 6 in der Genehmigung festgelegt, der hier gesetzte Jahresturnus ist daher ein Vorgabewert. Nachweis sind der unterzeichnete Plan und die Übermittlungsbestätigung der zuständigen Behörde. Gilt nur für Betriebe mit Lösemitteltätigkeiten nach Anhang III — Lackierung, Druck, chemische Reinigung, Klebstoffe, Beschichtungen —, die die dort genannten Verbrauchsschwellen überschreiten.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtD.Lgs. 152/2006 art. 275 commi 1 e 6; Allegato III alla Parte V, Parte VNur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 07
Analytische Eigenkontrollen an den Emissionsquellen durchführen
Die genehmigten Emissionsquellen sind von einem Labor mit den in der Genehmigung vorgeschriebenen Parametern, Methoden und Frequenzen zu beproben und zu analysieren; der sichere Zugang zu den Messstellen ist zu gewährleisten und die Ergebnisse sind der zuständigen Behörde bis zum im Bescheid genannten Termin zu übermitteln. Nachweis sind der Laborbericht und die Übermittlungsbestätigung. Gilt für alle genehmigungspflichtigen gefassten Emissionsquellen: Der Turnus von 12 Monaten ist ein Vorgabewert und durch den Wert der Genehmigung zu ersetzen, der für kritische Parameter halbjährlich und für geringfügige Emissionen zweijährlich sein kann.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtD.Lgs. 152/2006 art. 269 commi 4 e 6; Allegato VI alla Parte VNur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 08
Die PRTR-Meldung bis zum 30. April einreichen
Betreiber der in Anhang I der Verordnung (EG) 166/2006 aufgeführten Industriekomplexe melden ISPRA jährlich über die Online-Anwendung ihre Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden sowie die Verbringung von Schadstoffen und Abfällen außerhalb des Standorts oberhalb der Schwellenwerte des Anhangs II, mit den Daten des vorangegangenen Kalenderjahres und bis zum 30. April. Nachweis ist die Empfangsbestätigung der Meldung. Gilt nur für Komplexe, die eine der Tätigkeiten des Anhangs I ausüben und mindestens einen Schwellenwert des Anhangs II überschreiten: Wer keinen Schwellenwert überschreitet, meldet nicht.
jedes Jahr bis zum 30. AprilGesetzliche PflichtRegolamento (CE) 166/2006 art. 5; DPR 11 luglio 2011 n. 157Nur ItalienQuellegeprüft am 11.09.2026
In Frankreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
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