Emissionen und industrieller Umweltschutz (Spanien)
Eine Liste von Prüfungen und Pflichten mit ihrem Turnus, bereit für Ihre Agenda.
Für spanische Unternehmen mit potenziell luftverunreinigenden Tätigkeiten (APCA), Kälte- oder Klimaanlagen mit fluorierten Treibhausgasen, Abwassereinleitungen oder lärmintensivem Betrieb. Deckt die APCA-Genehmigung oder -Anzeige, wiederkehrende Emissionsmessungen durch eine zugelassene Prüfstelle (OCA), das Emissionsregister, die PRTR-Meldung, Dichtheitsprüfungen bei fluorierten Gasen, die Einleitgenehmigung und die Lärmkontrolle ab. Nicht abgedeckt sind die autorización ambiental integrada als Ganzes, die Umweltverträglichkeitsprüfung und branchenspezifische Emissionsgrenzwerte.
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- 11 vorgesehene Prüfungen, am häufigsten jedes Jahr bis zum 31. März
Vorgesehene Prüfungen
Informative Übersicht, geprüft am 11.09.2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung: Maßgeblich ist die zitierte Vorschrift. Wenn Sie einen Fehler finden, melden Sie ihn.
Manche Prüfungen sind nur in bestimmten Ländern vorgeschrieben: Wählen Sie Ihr Land, die Liste passt sich an.
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Register der Einrichtungen mit fluorierten Gasen führen
Für jede dichtheitsprüfpflichtige Einrichtung führt der Betreiber ein Register mit Menge und Art des eingefüllten Gases, den zurückgewonnenen Mengen, den Prüfergebnissen und den Angaben zum ausführenden Unternehmen oder Techniker. Das Register ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nachweis: Register der Einrichtung, in Papierform oder elektronisch. Gilt für Betreiber von Einrichtungen, die nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/573 der Dichtheitsprüfung unterliegen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtRegulation (EU) 2024/573 art. 7Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026 - 02
Dichtheitsprüfung bei fluorierten Treibhausgasen durchführen
Der Betreiber von Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen lässt die Dichtheit durch zertifiziertes Personal prüfen, mit einem Turnus, der sich nach der Füllmenge in Tonnen CO2-Äquivalent richtet. Festgestellte Lecks sind zu reparieren und die Prüfung ist nach mindestens 24 Betriebsstunden und innerhalb von 1 Monat zu wiederholen. Nachweis: vom zertifizierten Techniker unterzeichneter Prüfbericht. Gilt für Einrichtungen mit mindestens 5 t CO2-Äq. an Gasen des Anhangs I oder mindestens 1 kg an Gasen des Anhangs II, alle 12 Monate von 5 bis unter 50 t CO2-Äq., alle 6 Monate von 50 bis unter 500 t und alle 3 Monate ab 500 t, wobei sich die Intervalle bei installiertem Leckage-Erkennungssystem verdoppeln; hermetisch geschlossene Einrichtungen unter 10 t CO2-Äq. und bestimmte elektrische Betriebsmittel sind ausgenommen.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtRegulation (EU) 2024/573 art. 5; RD 115/2017Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026
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Register der Einrichtungen mit fluorierten Gasen führen
Für jede dichtheitsprüfpflichtige Einrichtung führt der Betreiber ein Register mit Menge und Art des eingefüllten Gases, den zurückgewonnenen Mengen, den Prüfergebnissen und den Angaben zum ausführenden Unternehmen oder Techniker. Das Register ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nachweis: Register der Einrichtung, in Papierform oder elektronisch. Gilt für Betreiber von Einrichtungen, die nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/573 der Dichtheitsprüfung unterliegen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtRegulation (EU) 2024/573 art. 7Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026 - 02
Dichtheitsprüfung bei fluorierten Treibhausgasen durchführen
Der Betreiber von Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen lässt die Dichtheit durch zertifiziertes Personal prüfen, mit einem Turnus, der sich nach der Füllmenge in Tonnen CO2-Äquivalent richtet. Festgestellte Lecks sind zu reparieren und die Prüfung ist nach mindestens 24 Betriebsstunden und innerhalb von 1 Monat zu wiederholen. Nachweis: vom zertifizierten Techniker unterzeichneter Prüfbericht. Gilt für Einrichtungen mit mindestens 5 t CO2-Äq. an Gasen des Anhangs I oder mindestens 1 kg an Gasen des Anhangs II, alle 12 Monate von 5 bis unter 50 t CO2-Äq., alle 6 Monate von 50 bis unter 500 t und alle 3 Monate ab 500 t, wobei sich die Intervalle bei installiertem Leckage-Erkennungssystem verdoppeln; hermetisch geschlossene Einrichtungen unter 10 t CO2-Äq. und bestimmte elektrische Betriebsmittel sind ausgenommen.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtRegulation (EU) 2024/573 art. 5; RD 115/2017Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026
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Register der Einrichtungen mit fluorierten Gasen führen
Für jede dichtheitsprüfpflichtige Einrichtung führt der Betreiber ein Register mit Menge und Art des eingefüllten Gases, den zurückgewonnenen Mengen, den Prüfergebnissen und den Angaben zum ausführenden Unternehmen oder Techniker. Das Register ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nachweis: Register der Einrichtung, in Papierform oder elektronisch. Gilt für Betreiber von Einrichtungen, die nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/573 der Dichtheitsprüfung unterliegen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtRegulation (EU) 2024/573 art. 7Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026 - 02
Dichtheitsprüfung bei fluorierten Treibhausgasen durchführen
Der Betreiber von Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen lässt die Dichtheit durch zertifiziertes Personal prüfen, mit einem Turnus, der sich nach der Füllmenge in Tonnen CO2-Äquivalent richtet. Festgestellte Lecks sind zu reparieren und die Prüfung ist nach mindestens 24 Betriebsstunden und innerhalb von 1 Monat zu wiederholen. Nachweis: vom zertifizierten Techniker unterzeichneter Prüfbericht. Gilt für Einrichtungen mit mindestens 5 t CO2-Äq. an Gasen des Anhangs I oder mindestens 1 kg an Gasen des Anhangs II, alle 12 Monate von 5 bis unter 50 t CO2-Äq., alle 6 Monate von 50 bis unter 500 t und alle 3 Monate ab 500 t, wobei sich die Intervalle bei installiertem Leckage-Erkennungssystem verdoppeln; hermetisch geschlossene Einrichtungen unter 10 t CO2-Äq. und bestimmte elektrische Betriebsmittel sind ausgenommen.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtRegulation (EU) 2024/573 art. 5; RD 115/2017Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026
In Schweiz sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
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Register der Einrichtungen mit fluorierten Gasen führen
Für jede dichtheitsprüfpflichtige Einrichtung führt der Betreiber ein Register mit Menge und Art des eingefüllten Gases, den zurückgewonnenen Mengen, den Prüfergebnissen und den Angaben zum ausführenden Unternehmen oder Techniker. Das Register ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nachweis: Register der Einrichtung, in Papierform oder elektronisch. Gilt für Betreiber von Einrichtungen, die nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/573 der Dichtheitsprüfung unterliegen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtRegulation (EU) 2024/573 art. 7Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026 - 02
Dichtheitsprüfung bei fluorierten Treibhausgasen durchführen
Der Betreiber von Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen lässt die Dichtheit durch zertifiziertes Personal prüfen, mit einem Turnus, der sich nach der Füllmenge in Tonnen CO2-Äquivalent richtet. Festgestellte Lecks sind zu reparieren und die Prüfung ist nach mindestens 24 Betriebsstunden und innerhalb von 1 Monat zu wiederholen. Nachweis: vom zertifizierten Techniker unterzeichneter Prüfbericht. Gilt für Einrichtungen mit mindestens 5 t CO2-Äq. an Gasen des Anhangs I oder mindestens 1 kg an Gasen des Anhangs II, alle 12 Monate von 5 bis unter 50 t CO2-Äq., alle 6 Monate von 50 bis unter 500 t und alle 3 Monate ab 500 t, wobei sich die Intervalle bei installiertem Leckage-Erkennungssystem verdoppeln; hermetisch geschlossene Einrichtungen unter 10 t CO2-Äq. und bestimmte elektrische Betriebsmittel sind ausgenommen.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtRegulation (EU) 2024/573 art. 5; RD 115/2017Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026
In Vereinigtes Königreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
- 01
APCA-Genehmigung einholen oder notificación einreichen
Vor Inbetriebnahme einer Anlage mit einer im APCA-Katalog aufgeführten Tätigkeit holt der Betreiber bei Gruppe A oder B die Genehmigung der Comunidad Autónoma ein oder reicht bei Gruppe C eine notificación ein. Der Bescheid legt Emissionsgrenzwerte und Prüfintervalle fest und gilt für die Gruppen A und B höchstens acht Jahre, ist also bei Ablauf zu erneuern. Nachweis: Genehmigungsbescheid oder Eingangsbestätigung der notificación. Gilt für Anlagen mit Tätigkeiten der Gruppen A und B (Genehmigung) oder C (Anzeige) des APCA-Katalogs; die Genehmigung kann in der autorización ambiental integrada aufgehen, wenn die Anlage dieser unterliegt.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtLey 34/2007 art. 13 y RD 100/2011 art. 5 y 6Nur SpanienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 02
Das Register der Luftemissionen führen
Der Anlagenbetreiber führt ein aktuelles Register mit der Bezeichnung der Tätigkeit, den Emissionsquellen, Betriebsstunden, Störfällen, Wartungen und Prüfergebnissen und übermittelt es der Comunidad Autónoma in dem von ihr festgelegten Format und Turnus. Das Register ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Nachweis: das Register selbst und die übermittelten Meldungen. Gilt für alle Betreiber von APCA-Anlagen der Gruppen A, B und C.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtRD 100/2011 art. 8Nur SpanienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 03
Einhaltung der Lärmgrenzwerte der Tätigkeit prüfen
Industrielle, gewerbliche, sportliche und Unterhaltungstätigkeiten dürfen an benachbarte Räume keine Schallpegel oberhalb der geltenden Grenzwerte abgeben. Nach jeder Änderung von Anlagen oder Öffnungszeiten sowie auf Verlangen der Gemeinde ist eine Schallmessung durch eine fachkundige Person zu veranlassen; der hier genannte jährliche Turnus ist eine Empfehlung und keine staatliche Pflicht. Nachweis: Schallgutachten oder Messbericht und Schalldämmnachweis. Gilt für lärmemittierende Tätigkeiten mit kommunaler Lizenz oder Verantwortlichkeitserklärung, etwa Unterhaltungsbetriebe, Werkstätten, Klimaanlagen sowie Be- und Entladevorgänge.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateEmpfohlenLey 37/2003 del Ruido; RD 1367/2007Nur SpanienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 04
Register der Einrichtungen mit fluorierten Gasen führen
Für jede dichtheitsprüfpflichtige Einrichtung führt der Betreiber ein Register mit Menge und Art des eingefüllten Gases, den zurückgewonnenen Mengen, den Prüfergebnissen und den Angaben zum ausführenden Unternehmen oder Techniker. Das Register ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nachweis: Register der Einrichtung, in Papierform oder elektronisch. Gilt für Betreiber von Einrichtungen, die nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/573 der Dichtheitsprüfung unterliegen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtRegulation (EU) 2024/573 art. 7Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026 - 05
Die jährliche PRTR-España-Meldung einreichen
Der Betreiber eines Industriekomplexes mit einer Tätigkeit des Anexo I oberhalb der Kapazitätsschwellen meldet jährlich die Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden sowie die Abfallverbringungen außerhalb des Standorts. Das von den regionalen Portalen üblicherweise geöffnete Zeitfenster läuft vom 1. Januar bis zum 31. März des Folgejahres, das Datum ist jedoch jedes Jahr auf dem Portal der zuständigen Comunidad Autónoma zu bestätigen. Nachweis: Einreichungsbestätigung im PRTR-System. Gilt für Industriekomplexe mit einer oder mehreren Tätigkeiten des Anexo I des RD 508/2007 oberhalb der dort genannten Kapazitätsschwellen, praktisch also für nahezu alle Anlagen mit autorización ambiental integrada.
jedes Jahr bis zum 31. MärzGesetzliche PflichtRD 508/2007 art. 3Nur SpanienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 06
Dichtheitsprüfung bei fluorierten Treibhausgasen durchführen
Der Betreiber von Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen lässt die Dichtheit durch zertifiziertes Personal prüfen, mit einem Turnus, der sich nach der Füllmenge in Tonnen CO2-Äquivalent richtet. Festgestellte Lecks sind zu reparieren und die Prüfung ist nach mindestens 24 Betriebsstunden und innerhalb von 1 Monat zu wiederholen. Nachweis: vom zertifizierten Techniker unterzeichneter Prüfbericht. Gilt für Einrichtungen mit mindestens 5 t CO2-Äq. an Gasen des Anhangs I oder mindestens 1 kg an Gasen des Anhangs II, alle 12 Monate von 5 bis unter 50 t CO2-Äq., alle 6 Monate von 50 bis unter 500 t und alle 3 Monate ab 500 t, wobei sich die Intervalle bei installiertem Leckage-Erkennungssystem verdoppeln; hermetisch geschlossene Einrichtungen unter 10 t CO2-Äq. und bestimmte elektrische Betriebsmittel sind ausgenommen.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtRegulation (EU) 2024/573 art. 5; RD 115/2017Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026 - 07
Eigenkontrollen der Einleitung durchführen
Die Einleitung ist mit dem in der Genehmigung festgelegten Turnus und für die dort genannten Parameter zu beproben und zu analysieren; Analysezertifikate und das Register der Eigenkontrollen sind für die Flussgebietsbehörde bereitzuhalten. Der hier gesetzte halbjährliche Turnus ist nur ein Ausgangswert und durch den in der Genehmigung festgelegten zu ersetzen. Nachweis: Prüfberichte des Labors und Register der Eigenkontrollen. Gilt für Inhaber einer Einleitgenehmigung; der tatsächliche Turnus, ob monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich, und die Parameter ergeben sich aus der Genehmigung.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 6 MonateGesetzliche PflichtRD 849/1986 (RDPH) art. 251.1.e)Nur SpanienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 08
Externe Emissionsprüfung durchführen lassen (Gruppe A)
Anlagen der Gruppe A des APCA-Katalogs lassen ihre gefassten Emissionen von einer zugelassenen Prüfstelle (OCA) messen, die den Bericht an die Comunidad Autónoma übermittelt. Maßgeblich ist der im Genehmigungsbescheid festgelegte Turnus: diesen vor dem Setzen der Frist prüfen. Nachweis: Bericht der externen Prüfung durch die OCA. Gilt für Anlagen mit Tätigkeiten der Gruppe A des APCA-Katalogs; die internen Eigenkontrollen in dem im Bescheid festgelegten Turnus bleiben davon unberührt.
alle 24 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtRD 100/2011 art. 6 y 7; Ley 34/2007 art. 13Nur SpanienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 09
Externe Emissionsprüfung durchführen lassen (Gruppe B)
Anlagen der Gruppe B des APCA-Katalogs lassen ihre gefassten Emissionen von einer zugelassenen Prüfstelle (OCA) messen, die den Bericht an die Comunidad Autónoma übermittelt. Werden in der Anlage auch Tätigkeiten der Gruppe A ausgeübt, gilt der strengere zweijährige Turnus. Nachweis: Bericht der externen Prüfung durch die OCA. Gilt für Anlagen mit Tätigkeiten der Gruppe B des APCA-Katalogs; die internen Eigenkontrollen in dem im Bescheid festgelegten, häufig jährlichen Turnus bleiben davon unberührt.
alle 36 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtRD 100/2011 art. 6 y 7; Ley 34/2007 art. 13Nur SpanienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 10
Einleitgenehmigung erneuern oder überprüfen lassen
Die Genehmigung zur Einleitung in das öffentliche Gewässer gilt höchstens fünf Jahre und gilt als um gleich lange Zeiträume verlängert, solange die Einleitung die Umweltqualitätsnormen weiter einhält. Die Gültigkeit prüfen und eine Überprüfung beantragen, wenn sich Menge, Verfahren oder Einleitstelle ändern; eine behördlich eingeleitete Überprüfung wird sechs Monate im Voraus mitgeteilt. Nachweis: Genehmigungs- oder Verlängerungsbescheid. Gilt für alle, die Abwasser über die zuständige Confederación Hidrográfica in das öffentliche Gewässer einleiten; für Einleitungen in die kommunale Kanalisation gilt stattdessen die städtische oder zweckverbandliche Genehmigung.
alle 60 Monate seit dem letzten EinsatzGesetzliche PflichtRD 849/1986 (RDPH) art. 249.4 y art. 251Nur SpanienQuellegeprüft am 11.09.2026 - 11
Externe Emissionsprüfung durchführen lassen (Gruppe C)
Anlagen der Gruppe C des APCA-Katalogs lassen ihre gefassten Emissionen von einer zugelassenen Prüfstelle (OCA) messen, die den Bericht an die Comunidad Autónoma übermittelt. Die Comunidad Autónoma kann für nur anzeigepflichtige Anlagen eigene Prüfanforderungen festlegen oder sie ganz oder teilweise von den Prüfungen befreien. Nachweis: Bericht der externen Prüfung durch die OCA. Gilt für Anlagen mit Tätigkeiten der Gruppe C des APCA-Katalogs, die lediglich der Anzeigepflicht unterliegen.
alle 60 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtRD 100/2011 art. 6 y 7; Ley 34/2007 art. 13Nur SpanienQuellegeprüft am 11.09.2026
- 01
Register der Einrichtungen mit fluorierten Gasen führen
Für jede dichtheitsprüfpflichtige Einrichtung führt der Betreiber ein Register mit Menge und Art des eingefüllten Gases, den zurückgewonnenen Mengen, den Prüfergebnissen und den Angaben zum ausführenden Unternehmen oder Techniker. Das Register ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nachweis: Register der Einrichtung, in Papierform oder elektronisch. Gilt für Betreiber von Einrichtungen, die nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/573 der Dichtheitsprüfung unterliegen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtRegulation (EU) 2024/573 art. 7Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026 - 02
Dichtheitsprüfung bei fluorierten Treibhausgasen durchführen
Der Betreiber von Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen lässt die Dichtheit durch zertifiziertes Personal prüfen, mit einem Turnus, der sich nach der Füllmenge in Tonnen CO2-Äquivalent richtet. Festgestellte Lecks sind zu reparieren und die Prüfung ist nach mindestens 24 Betriebsstunden und innerhalb von 1 Monat zu wiederholen. Nachweis: vom zertifizierten Techniker unterzeichneter Prüfbericht. Gilt für Einrichtungen mit mindestens 5 t CO2-Äq. an Gasen des Anhangs I oder mindestens 1 kg an Gasen des Anhangs II, alle 12 Monate von 5 bis unter 50 t CO2-Äq., alle 6 Monate von 50 bis unter 500 t und alle 3 Monate ab 500 t, wobei sich die Intervalle bei installiertem Leckage-Erkennungssystem verdoppeln; hermetisch geschlossene Einrichtungen unter 10 t CO2-Äq. und bestimmte elektrische Betriebsmittel sind ausgenommen.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtRegulation (EU) 2024/573 art. 5; RD 115/2017Nur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026
In Vereinigte Staaten sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Anderes Land sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
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