Immissionsschutz — Luftemissionen (Deutschland)
Eine Liste von Prüfungen und Pflichten mit ihrem Turnus, bereit für Ihre Agenda.
Für deutsche Unternehmen, die nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Anlagen betreiben, und für Betreiber von Öl- und Gasfeuerungsanlagen in Deutschland. Deckt die Emissionserklärung, die wiederkehrenden Emissionsmessungen nach TA Luft, Bestellung und Fortbildung des Immissionsschutzbeauftragten sowie die Messungen des Schornsteinfegers an Feuerungsanlagen ab. Nicht abgedeckt sind Lärm, Gerüche, Abwasser, Abfall und die Nebenbestimmungen der einzelnen Genehmigung.
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- 8 vorgesehene Prüfungen, am häufigsten alle 6 Monate ab der Installation
Vorgesehene Prüfungen
Informative Übersicht, geprüft am 11.09.2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung: Maßgeblich ist die zitierte Vorschrift. Wenn Sie einen Fehler finden, melden Sie ihn.
Manche Prüfungen sind nur in bestimmten Ländern vorgeschrieben: Wählen Sie Ihr Land, die Liste passt sich an.
In Italien sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Frankreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
- 01
Emissionsmessungen alle 3 Jahre wiederholen
Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen lässt der Betreiber die Emissionen nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren durch eine nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Messstelle erneut ermitteln, wie § 28 BImSchG es vorsieht. Die Frist läuft ab der letzten Messung, Nachweis ist der Messbericht. Gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen; Nummer 5.4 der TA Luft sieht für einzelne Anlagenarten kürzere Intervalle vor.
alle 36 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtBImSchG § 28 i.V.m. TA Luft 2021 Nr. 5.3.2.1Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026 - 02
Jahresbericht des Immissionsschutzbeauftragten einfordern
Der Betreiber lässt sich jährlich den schriftlichen Bericht des Immissionsschutzbeauftragten über die getroffenen und beabsichtigten Immissionsschutzmaßnahmen vorlegen, wie § 54 Abs. 2 BImSchG es verlangt. Ein fester gesetzlicher Termin besteht nicht; üblich ist das erste Quartal des Folgejahres, Nachweis ist der unterschriebene und datierte Bericht. Gilt nur für bestellungspflichtige Unternehmen.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtBImSchG § 54 Abs. 2Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026 - 03
Immissionsschutzbeauftragten schriftlich bestellen
Betreiber von Anlagen nach Anhang I der 5. BImSchV bestellen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte schriftlich und zeigen die Bestellung der zuständigen Behörde an. Die Bestellung ist bei jedem Personal- oder Anlagenwechsel zu aktualisieren; Nachweis sind Bestellungsurkunde und Anzeige. Gilt nur für Anlagen des Anhangs I der 5. BImSchV; für andere Anlagen entsteht die Pflicht erst durch eine behördliche Anordnung nach § 53 Abs. 2 BImSchG.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtBImSchG § 53 i.V.m. 5. BImSchV § 1 und Anhang INur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026 - 04
Emissionserklärung alle 4 Jahre bis zum 31. Mai abgeben
Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage erklärt der Behörde die Emissionen des Erklärungszeitraums elektronisch bis zum 31. Mai des Folgejahres. Erster Erklärungszeitraum war das Kalenderjahr 2008, danach jedes vierte Kalenderjahr (2012, 2016, 2020, 2024, 2028); Nachweis ist die elektronische Empfangsbestätigung zusammen mit den Berechnungsgrundlagen. Gilt für nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Anlagen, ausgenommen die im Anhang der 11. BImSchV ausdrücklich ausgenommenen Anlagen.
alle 4 Jahre bis zum 31. MaiGesetzliche Pflicht11. BImSchV §§ 3 und 4Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026 - 05
Feuerungsanlage vom Schornsteinfeger messen lassen
Der Betreiber lässt die Öl- oder Gasfeuerungsanlage vom zuständigen Schornsteinfeger wiederkehrend messen (Abgasverlust, CO, Ruß): einmal in jedem dritten Kalenderjahr bis zu einem Anlagenalter von 12 Jahren, einmal in jedem zweiten Kalenderjahr danach, einmal in jedem fünften Kalenderjahr bei selbstkalibrierender Feuerungsregelung. Nachweis ist das Messprotokoll; der Feuerstättenbescheid des Bezirksschornsteinfegers nennt die verbindlichen Termine. Gilt für Öl- und Gasfeuerungsanlagen; nicht für die nach § 14 Abs. 3 ausgenommenen Anlagen und nicht für vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasaußenwandfeuerstätten, für feste Brennstoffe gelten eigene Regeln.
alle 36 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche Pflicht1. BImSchV § 15 Abs. 3Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026 - 06
Immissionsschutzbeauftragten alle 2 Jahre fortbilden lassen
Der bestellungspflichtige Betreiber hat dafür zu sorgen, dass der Beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an behördlich anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt. Die Pflicht trifft den Betreiber, nicht den Beauftragten; Nachweis ist die im Betrieb aufbewahrte Teilnahmebescheinigung. Gilt für jeden bestellten Immissionsschutzbeauftragten; derselbe Zweijahresturnus gilt sinngemäß für den Störfallbeauftragten.
alle 24 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche Pflicht5. BImSchV § 9 Abs. 1Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026 - 07
Prüfen, ob die Anlage nach BImSchG genehmigungsbedürftig ist
Gleichen Sie Anlagen und geplante Änderungen mit Anhang 1 der 4. BImSchV ab: ist die Anlage dort aufgeführt, ist sie nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftig, und jede wesentliche Änderung ist anzuzeigen (§ 15) oder neu zu genehmigen (§ 16). Technische Leitung und Umweltbeauftragter führen die Prüfung durch und wiederholen sie bei jeder Änderung von Kapazität, Einsatzstoffen oder Anlagenaufbau; Nachweis ist der Genehmigungsbescheid oder die schriftliche Bestätigung der Anzeige durch die Behörde. Gilt für Unternehmen mit Industrie-, Feuerungs-, Oberflächenbehandlungs-, Tierhaltungs- oder Abfallentsorgungsanlagen oberhalb der Schwellen des Anhangs 1 der 4. BImSchV.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtBImSchG §§ 4, 15, 16 i.V.m. 4. BImSchV Anhang 1Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026 - 08
Erstmalige Emissionsmessung nach Inbetriebnahme durchführen lassen
Nach Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung lässt der Betreiber die Emissionen durch eine nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Messstelle ermitteln, in der Regel frühestens nach 3 und spätestens nach 6 Monaten stabilen Betriebs. Nachweis ist der bei der Behörde eingereichte Messbericht; die verbindliche Frist steht fast immer in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides. Gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen, für die der Bescheid oder die TA Luft Emissionsmessungen vorschreibt; nicht für Anlagen mit bereits installierter kontinuierlicher Messung. Turnus anhand der zitierten Quelle zu bestätigen.
alle 6 Monate ab der InstallationGesetzliche PflichtBImSchG §§ 26, 28 i.V.m. TA Luft 2021 Nr. 5.3.2.1Nur DeutschlandQuelle
In Schweiz sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Österreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Vereinigtes Königreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Spanien sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Portugal sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Vereinigte Staaten sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Anderes Land sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
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