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ArbeitssicherheitKonformitätspaket

Gefahrstoffe — GefStoffV, REACH und AwSV (Deutschland)

Eine Liste von Prüfungen und Pflichten mit ihrem Turnus, bereit für Ihre Agenda.

Für Unternehmen in Deutschland, die gefährliche Stoffe und Gemische verwenden, lagern oder umfüllen oder Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen betreiben. Deckt Gefahrstoffverzeichnis, Sicherheitsdatenblätter nach REACH, Gefährdungsbeurteilung, jährliche Unterweisung, Betriebsanweisungen, Lagerung nach TRGS 510 und die wiederkehrenden Sachverständigenprüfungen nach AwSV ab. Nicht abgedeckt sind Gefahrgutbeförderung, die Störfall-Verordnung und der Explosionsschutz im engeren Sinne.

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  • 8 vorgesehene Prüfungen, am häufigsten alle 12 Monate ab der Installation

Vorgesehene Prüfungen

Informative Übersicht, geprüft am 11.09.2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung: Maßgeblich ist die zitierte Vorschrift. Wenn Sie einen Fehler finden, melden Sie ihn.

Version 1Abgedeckte LänderEuropäische Union
Prüfungen nach Land

Manche Prüfungen sind nur in bestimmten Ländern vorgeschrieben: Wählen Sie Ihr Land, die Liste passt sich an.

  1. 01

    Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe erstellen

    Für jede Tätigkeit mit Gefahrstoffen erstellt der Arbeitgeber eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Sprache mit Gefahren, Schutzmaßnahmen, persönlicher Schutzausrüstung, Verhalten im Notfall und Entsorgung. Sie ist am Arbeitsplatz zugänglich zu halten und vor jedem Unterweisungszyklus gemeinsam mit der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen; Nachweis ist der ausgehängte oder verfügbare Satz an Betriebsanweisungen. Gilt für alle Betriebe mit Tätigkeiten mit Gefahrstoffen; Mustervorlage ist die TRGS 555.

    laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtGefStoffV § 14 Abs. 1Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026
  2. 02

    Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe erstellen und aktuell halten

    Vor Aufnahme der Tätigkeit beurteilt der Arbeitgeber schriftlich die Gefährdungen durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, prüft die Substitution, legt die Schutzmaßnahmen fest und dokumentiert die Einhaltung der Grenzwerte. Die Beurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen, neuen Erkenntnissen oder Ergebnissen der arbeitsmedizinischen Vorsorge unverzüglich zu aktualisieren; Nachweis ist das unterschriebene Dokument. Gilt für jeden Arbeitgeber mit Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, auch bei nur einem Beschäftigten; die Dokumentationspflicht besteht unabhängig von der Betriebsgröße.

    laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtGefStoffV § 6 i.V.m. ArbSchG §§ 5, 6Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026
  3. 03

    Nachprüfung ein Jahr nach Inbetriebnahme durchführen lassen

    Zusätzlich zur Prüfung vor Inbetriebnahme sieht Anlage 5 AwSV für Abfüll- und Umschlagflächen eine Nachprüfung nach einjähriger Betriebszeit vor, die derselbe Sachverständige durchführt. Nachweis ist der zweite Prüfbericht; lassen Sie sich bereits bei der Erstprüfung bestätigen, ob die Fläche nachprüfungspflichtig ist. Gilt für die in Anlage 5 AwSV genannten Abfüll- und Umschlagflächen; für andere Anlagenarten ist eine Nachprüfung nicht allgemein vorgesehen.

    alle 12 Monate ab der InstallationGesetzliche PflichtAwSV Anlage 5 (Nachprüfung nach einjähriger Betriebszeit)Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026
  4. 04

    Gefahrstoffverzeichnis aktuell halten

    Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis aller verwendeten Gefahrstoffe mit Bezeichnung, Einstufung oder gefährlichen Eigenschaften, Mengenbereichen im Betrieb und den Arbeitsbereichen, in denen Beschäftigte exponiert sein können, mit Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt. Das Verzeichnis ist bei jedem neuen Produkt fortzuschreiben, nicht nur einmal jährlich, und muss den Beschäftigten zugänglich bleiben. Nicht erforderlich, wenn im Betrieb ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach GefStoffV ausgeübt werden; in allen anderen Fällen ist es Pflicht.

    laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtGefStoffV § 6 Abs. 12 (Gefahrstoffverzeichnis)Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026
  5. 05

    Sicherheitsdatenblätter beschaffen und aktuell halten (REACH)

    Der Lieferant eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches stellt dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-Verordnung zur Verfügung, aktualisiert es unverzüglich bei neuen Erkenntnissen und übermittelt die aktualisierte Fassung kostenlos allen Abnehmern der vorangegangenen zwölf Monate. Für den nachgeschalteten Anwender ist der Nachweis die Sammlung der aktuellen deutschsprachigen Sicherheitsdatenblätter, aus denen Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen abgeleitet werden. Gilt für Lieferanten, Händler und nachgeschaltete Anwender in der gesamten Europäischen Union; in Deutschland ist das Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache abzufassen.

    laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtRegulation (EC) No 1907/2006 (REACH) Art. 31 and Annex IINur Europäische UnionQuellegeprüft am 11.09.2026
  6. 06

    Beschäftigte jährlich zu Gefahrstoffen unterweisen

    Die Unterweisung erfolgt vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen, und schließt die im selben Paragrafen vorgesehene arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung ein. Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen zu unterschreiben; Nachweis ist der unterschriebene Unterweisungsnachweis. Gilt für alle Beschäftigten mit Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich Leiharbeitnehmern und neu Eingestellten, bei denen die Unterweisung vor Tätigkeitsbeginn erfolgt.

    alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtGefStoffV § 14 Abs. 2Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026
  7. 07

    AwSV-Anlagen durch Sachverständigen prüfen lassen

    Prüfpflichtige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind nach den Prüfzeitpunkten und Prüfintervallen der Anlage 5 außerhalb von Schutzgebieten durch einen Sachverständigen zu prüfen: der Regelturnus beträgt 5 Jahre, läuft ab Abschluss der vorangegangenen Prüfung und kann bis zum Ende des Fälligkeitsmonats erfüllt werden, während 10 Jahre nur für bestimmte Abfüll- und Umschlagflächen der Gefährdungsstufe B gelten. Nachweis sind der Prüfbericht des Sachverständigen und die Anlagendokumentation. Gilt für Anlagen der Gefährdungsstufen A bis D nach § 39 AwSV (Heizöltanks, Lagerbehälter, Abfüllflächen, Befüllanlagen); in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten die kürzeren Intervalle der Anlage 6.

    alle 60 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtAwSV § 46 i.V.m. Anlage 5 (Anlage 6 in Schutzgebieten)Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026
  8. 08

    Gefahrstofflagerung nach TRGS 510 überprüfen

    Nach § 8 GefStoffV sind Gefahrstoffe so aufzubewahren und zu lagern, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden, mit Verbot verwechselbarer Lebensmittelbehälter, Trennung von Lebens-, Arznei- und Futtermitteln, Ordnung, Kennzeichnung und Zugangsbeschränkung für akut toxische Stoffe; die TRGS 510 konkretisiert Höchstmengen, Zusammenlagerungsverbote, Lüftung und Auffangräume. Nachweis ist das der Gefährdungsbeurteilung beigefügte Lagerkonzept samt Lagerchecklisten, das einmal jährlich gemeinsam mit der Gefährdungsbeurteilung überprüft wird. Gilt oberhalb der Mengenschwellen der TRGS 510; darunter gelten die allgemeinen Anforderungen der GefStoffV, die Lagerung in ortsfesten Anlagen richtet sich nach BetrSichV und AwSV.

    laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtTRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) i.V.m. GefStoffV § 8Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026

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