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BrandschutzpflichtenKonformitätspaket

Tragbare Feuerlöscher (Deutschland)

Eine Liste von Prüfungen und Pflichten mit ihrem Turnus, bereit für Ihre Agenda.

Für Arbeitgeber und Gebäudebetreiber in Deutschland mit tragbaren Feuerlöschern im Betrieb, im Ladenlokal oder in vermieteten Gewerbeflächen. Deckt die zweijährliche Wiederholungsprüfung, die selteneren Eingriffe am Löschmittelbehälter (Innere Prüfung und Druckprüfung), die laufende Kontrolle von Anzahl, Standort und Lesbarkeit der Kennzeichnung sowie die Entsorgung am Lebensende mit der Unterscheidung zwischen gefährlichem und ungefährlichem Abfall ab. Wandhydranten, Sprinkleranlagen und fahrbare Feuerlöscher über das hinaus, was auch für tragbare gilt, sind nicht abgedeckt.

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  • 8 vorgesehene Prüfungen, am häufigsten alle 24 Monate seit der letzten Inspektion

Vorgesehene Prüfungen

Informative Übersicht, geprüft am 12.09.2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung: Maßgeblich ist die zitierte Vorschrift. Wenn Sie einen Fehler finden, melden Sie ihn.

Version 1Abgedeckte LänderDeutschland
Prüfungen nach Land

Manche Prüfungen sind nur in bestimmten Ländern vorgeschrieben: Wählen Sie Ihr Land, die Liste passt sich an.

  1. 01

    Druckprüfung des Löschmittelbehälters einplanen

    Der Löschmittelbehälter ist ein Druckbehälter und von einer für Druckgeräte befähigten Person zu prüfen: Besteht er die Prüfung, erhält er eine neue Einprägung, andernfalls wird das Gerät endgültig ausgesondert. Zehn Jahre sind die in der Branche genannte Frist, die Anhänge der BetrSichV wurden jedoch nicht eingesehen; der Abstand ist anhand der Herstellerunterlagen und des eingeprägten Datums auf dem Behälter zu bestätigen. Verpflichtet bleibt der Betreiber, der belegen können muss, welche Prüfung wann erfolgt ist.

    alle 120 Monate seit der letzten InspektionEmpfohlenBetrSichV (Druckgeräte) i.V.m. DIN 14406-4Nur Deutschland
  2. 02

    Pulver- und CO2-Löscher nicht in den Hausmüll geben

    ABC- und BC-Pulverlöscher sowie Kohlendioxidlöscher gelten als UNGEFÄHRLICHER Abfall — das ist die Korrektur, die der Prüfer an einer älteren Lesart vorgenommen hat, die sie in eine Zwischenkategorie einordnete. Damit gehören sie trotzdem nicht in Restmüll oder Gelbe Tonne: Sie bleiben Druckbehälter und sind beim Händler, beim Hersteller oder an einer zugelassenen Sammelstelle abzugeben. Den richtigen Weg zu wählen ist Pflicht dessen, der das Gerät aussondert; der Übergabebeleg zeigt, wohin es gegangen ist.

    laufende PrüfungGesetzliche PflichtAVV (Abfallverzeichnis-Verordnung); Merkblatt bvfa zur Entsorgung von FeuerlöschernNur DeutschlandQuellegeprüft am 12.09.2026
  3. 03

    Wasser-, Schaum- und Halonlöscher als gefährlichen Abfall behandeln

    Scheidet ein Feuerlöscher aus — weil er eine Prüfung nicht bestanden hat, weil der Behälter die Druckprüfung nicht mehr besteht oder weil er ersetzt wird — richtet sich die Abfalleinstufung nach dem Löschmittel. Schaum-, Wasser- (auch nur mit Netzmittel, Frostschutz oder Korrosionsschutz versetzt) und Halonlöscher sind gefährlicher Abfall und gehören in einen zugelassenen Entsorgungsweg. Verpflichtet ist der Abfallerzeuger, also das aussondernde Unternehmen. Wer mehr als zwei Tonnen gefährlichen Abfall im Jahr erzeugt — etwa zweihundert Wasserlöscher — benötigt eine Abfallerzeugernummer.

    laufende PrüfungGesetzliche PflichtAVV (Abfallverzeichnis-Verordnung); Merkblatt bvfa zur Entsorgung von FeuerlöschernNur DeutschlandQuellegeprüft am 12.09.2026
  4. 04

    PFAS-haltige Löschschäume ersetzen und entsorgen

    Das Verbot ist nicht mehr in Vorbereitung: Die POP-Verordnung und Anhang XVII REACH verbieten PFOA, seine Salze und C9-C14-PFCA in Löschschäumen, die Ersatzfrist ist am 4. Juli 2025 abgelaufen. Wer noch Schaumlöscher oder Schaumlöschanlagen betreibt, muss sie durch einen zugelassenen Entsorger ersetzen und entsorgen lassen: Konzentrate, Premix und Spülwässer mit einem AOF ab 5 µg/l sind gefährlicher Abfall (AVV 16 10 01*), Spülwässer unterhalb dieses Werts fallen unter AVV 16 10 02. Eine Einleitung in die Kanalisation oder eine bewusste Freisetzung bleibt strafrechtlich relevant.

    laufende PrüfungGesetzliche PflichtVerordnung (EU) 2019/1021 (POP) i.V.m. Anhang XVII REACH; LAGA-Merkblatt PFAS-haltige Abfälle (Mai 2025)Nur DeutschlandQuellegeprüft am 12.09.2026
  5. 05

    Innere Prüfung des Feuerlöschers einplanen

    Das Gerät wird geöffnet, das Löschmittel erneuert und die Dichtungen werden getauscht; das übernimmt eine sachkundige Person oder die Werkstatt des Herstellers, nie der Betreiber selbst. Die Branchenpraxis nennt vier Jahre bei Dauerdruck- und fünf Jahre bei Aufladelöschern, dieser Abstand wurde jedoch nicht in einer amtlichen Quelle nachgelesen: Maßgeblich bleibt die Angabe auf dem Gerät und in der Herstellerdokumentation. Die Erinnerung steht vorsorglich auf vier Jahren und ist je Gerät anzupassen.

    alle 48 Monate seit dem letzten EinsatzEmpfohlenDIN 14406-4 i.V.m. BetrSichVNur Deutschland
  6. 06

    Feuerlöscher monatlich in Augenschein nehmen

    Der Betreiber oder eine von ihm beauftragte Person sieht nach, ob jeder Feuerlöscher am vorgesehenen Ort, zugänglich und gekennzeichnet ist, das Manometer im grünen Bereich steht, die Plombe unversehrt und die Beschriftung lesbar ist. Das ist eine interne Routine: Die ArbStättV verlangt, Brandschutzeinrichtungen funktionsfähig zu halten, nennt für diese Sichtkontrolle aber keinen Turnus; der Monat ist daher eine Empfehlung und keine Zahl aus dem Gesetz. Sie deckt zwischen zwei Prüfungen Geräte auf, die verstellt, hinter einer Palette verdeckt oder bereits ausgelöst sind.

    laufende Prüfung, Bestätigung alle 1 MonateEmpfohlenArbStättV § 4 Abs. 3Nur Deutschland
  7. 07

    Anzahl und Standorte der Feuerlöscher überprüfen

    Wie viele Feuerlöscher nötig sind und wo sie hängen, ergibt sich nicht allein aus der Fläche: Die ASR A2.2 leitet es über Löschmitteleinheiten aus Grundfläche und Brandgefährdung ab, und die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers kann mehr verlangen. Diese Karte nennt keine Werte; sie sind in der geltenden Fassung der ASR A2.2 nachzulesen. Verpflichtet ist der Arbeitgeber; die Überprüfung wiederholt sich nach jeder Layoutänderung, Erweiterung oder neuen Tätigkeit, und die aktuelle Bestandsliste macht die Entscheidung nachvollziehbar.

    laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtArbStättV Anhang Nr. 2.2 i.V.m. ASR A2.2Nur Deutschland
  8. 08

    Feuerlöscher mindestens alle 2 Jahre prüfen lassen

    Verpflichtet ist der Arbeitgeber oder Betreiber der Arbeitsstätte, bei gewerblicher Vermietung auch der Vermieter für die von ihm gestellten Geräte. Die Prüfung ist nicht selbst zu bescheinigen: Sie erfolgt durch eine sachkundige Person nach DIN 14406-4, in der Regel den Herstellerservice oder eine Fachfirma, die Druck, Dichtheit, Löschmittel, Ventil und die Lesbarkeit der Bedienanleitung kontrolliert. Nachweis sind die datierte Prüfplakette am Gerät und der Prüfnachweis der Fachfirma. Die Frist einzuhalten hilft, die Pflicht zu erfüllen, ersetzt sie aber nicht: Ein beschädigtes oder ausgelöstes Gerät ist sofort zu prüfen, nicht erst nach zwei Jahren.

    alle 24 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtDIN 14406-4 i.V.m. ASR A2.2 und ArbStättVNur DeutschlandQuellegeprüft am 12.09.2026

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