Aufzugsanlagen (Deutschland)
Eine Liste von Prüfungen und Pflichten mit ihrem Turnus, bereit für Ihre Agenda.
Für Betreiber von Aufzugsanlagen in Deutschland: Unternehmen, Hausverwaltungen, Eigentümer gewerblicher Immobilien. Deckt die beiden gesetzlichen Prüfungen durch eine ZÜS ab — die Hauptprüfung alle zwei Jahre und die dazwischenliegende Zwischenprüfung, die zusammen jährlich eine externe Kontrolle ergeben — dazu die Prüfung vor Inbetriebnahme, das Prüfbuch, das Notrufsystem, die vertragliche Wartung und den Umgang mit Mängeln. Montagearbeiten, die Maschinenrichtlinie für Neuanlagen und Hubplattformen für Menschen mit Behinderung mit eigenen Regeln sind nicht abgedeckt.
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- 7 vorgesehene Prüfungen, am häufigsten alle 12 Monate seit dem letzten Einsatz
Vorgesehene Prüfungen
Informative Übersicht, geprüft am 12.09.2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung: Maßgeblich ist die zitierte Vorschrift. Wenn Sie einen Fehler finden, melden Sie ihn.
Manche Prüfungen sind nur in bestimmten Ländern vorgeschrieben: Wählen Sie Ihr Land, die Liste passt sich an.
In Italien sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Frankreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
- 01
Anlage bei sicherheitserheblichen Mängeln stilllegen
Stellt eine Prüfung einen Mangel fest, der die Sicherheit von Personen beeinträchtigt, ist der Aufzug stillzusetzen und außer Betrieb zu nehmen, bis er behoben ist: Die Entscheidung trifft der Betreiber und sie kann nicht bis zum Angebot warten. Geringfügige Mängel sind innerhalb der im Prüfbericht genannten Frist zu beseitigen, der Nachweis der Beseitigung kommt ins Prüfbuch. Dieser Punkt verhindert das teuerste offene Ende: einen Prüfbericht mit Feststellungen, die niemand erledigt hat und die zwei Jahre später bei der nächsten Prüfung auffallen.
laufende PrüfungBetriebliche RegelNur Deutschland - 02
Nach Herstellervorgabe und Wartungsvertrag warten
Die laufende Wartung ist etwas anderes als die Prüfungen der ZÜS und ersetzt sie nicht: Sie erfolgt durch die Wartungsfirma in dem Turnus, den Hersteller und Vertrag vorgeben, häufig kürzer als zwölf Monate. Kein deutsches Gesetz nennt einen einheitlichen Abstand, daher steht die Erinnerung als Mindestaufmerksamkeit auf zwölf Monaten und ist auf den tatsächlichen Turnus des eigenen Vertrags zu setzen. Die Wartungsberichte gehören ins Prüfbuch: Die ZÜS liest sie.
alle 12 Monate seit dem letzten EinsatzEmpfohlenNur Deutschland - 03
Hauptprüfung mindestens alle 2 Jahre durchführen lassen
Verpflichtet ist der Betreiber der Anlage — das Unternehmen, der Eigentümer oder die Verwaltung, die sie bereitstellt — und durchführen darf sie nur eine ZÜS, also eine zugelassene Überwachungsstelle wie TÜV oder DEKRA, nicht die Wartungsfirma, so gut sie auch sei. Zwei Jahre sind der längste zulässige Abstand, und der Termin will vorausgeplant sein, weil ihn die externe Stelle vergibt. Nachweis ist die Prüfbescheinigung der ZÜS: Die Prüfplakette im Fahrkorb sehen die Nutzer, zählen tut das Dokument.
alle 24 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtBetrSichV Anlage 2 Abschnitt 2Nur DeutschlandQuellegeprüft am 12.09.2026 - 04
Notrufsystem regelmäßig testen
Der Notruf im Fahrkorb muss eine rund um die Uhr besetzte Stelle erreichen und eine Zweiwege-Kommunikation mit der eingeschlossenen Person ermöglichen. Ihn einmal im Monat zu testen, indem man den Taster drückt und tatsächlich mit der Leitstelle spricht, ist verbreitete Praxis und keine gesetzlich gesetzte Frist — und die einzige Art zu bemerken, dass der Vertrag mit der Leitstelle ausgelaufen oder die Leitung stumm ist. Zu prüfen ist ebenso, wer den Schlüssel zur Befreiung hat und wie lange er braucht.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 1 MonateEmpfohlenNur Deutschland - 05
Anlage vor Inbetriebnahme prüfen lassen
Ein neuer Aufzug oder eine bestehende Anlage nach prüfpflichtiger Änderung — neuer Fahrkorb, neuer Antrieb, neue Steuerung — darf vor der Prüfung durch eine ZÜS nicht in Betrieb genommen werden. Diese Frist hat kein Datum: Sie wird durch das Ereignis ausgelöst, also durch Errichtung oder Änderung der Anlage. Verpflichtet ist der Betreiber, nicht der Errichter: Die Bescheinigung muss beim Betreiber liegen, bevor die erste Person einsteigt.
laufende PrüfungGesetzliche PflichtBetrSichV Anlage 2 Abschnitt 2Nur Deutschland - 06
Prüfbuch der Aufzugsanlage führen
Die Bescheinigungen der ZÜS, die Wartungsberichte und die Anlagendokumentation gehören zusammen ins Prüfbuch, das der Betreiber für die Behörde und für die ZÜS bei der nächsten Prüfung bereithält. Es ist das Dokument, das die Geschichte der Anlage belegbar macht: wer was geprüft hat, welche Mängel festgestellt und wie sie erledigt wurden. Wechselt die Immobilie Eigentümer oder Verwaltung, geht das Prüfbuch mit der Anlage über, und eine unvollständige Übergabe zahlt sich bei der nächsten Prüfung zurück.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtBetrSichV Anlage 2 Abschnitt 2Nur Deutschland - 07
Zwischenprüfung spätestens nach einem Jahr veranlassen
Zwischen zwei Hauptprüfungen liegt die Zwischenprüfung, fällig in der Mitte des Intervalls und in jedem Fall spätestens ein Jahr nach der vorherigen Prüfung: um ein Jahr versetzt, sorgt sie dafür, dass die Anlage alle zwölf Monate extern geprüft wird. Auch sie führt eine ZÜS durch und auch sie endet mit einer Prüfbescheinigung. Sie ist leichter als die Hauptprüfung, aber keine Formsache: Wer sie auslässt, weil der Aufzug läuft, merkt es, wenn die Behörde nach dem Prüfbuch fragt.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtBetrSichV Anlage 2 Abschnitt 2Nur DeutschlandQuellegeprüft am 12.09.2026
In Schweiz sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
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