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ArbeitssicherheitKonformitätspaket

Arbeitsschutz — wiederkehrende Pflichten (Deutschland)

Eine Liste von Prüfungen und Pflichten mit ihrem Turnus, bereit für Ihre Agenda.

Für deutsche Arbeitgeber jeder Größe. Deckt die Gefährdungsbeurteilung, die jährliche Unterweisung, die betrieblichen Funktionen (Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer, Arbeitsschutzausschuss), die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV sowie die wiederkehrenden Prüfungen von Arbeitsmitteln nach BetrSichV und DGUV-Vorschriften ab: Aufzüge, Druckanlagen, Krane, Flurförderzeuge, Leitern und Regale. Nicht abgedeckt sind elektrische Prüfungen, organisatorischer Brandschutz und Gefahrstoffe; dafür gibt es eigene Kits für Deutschland.

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  • 13 vorgesehene Prüfungen, am häufigsten alle 3 Monate seit der letzten Inspektion

Vorgesehene Prüfungen

Informative Übersicht, geprüft am 11.09.2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung: Maßgeblich ist die zitierte Vorschrift. Wenn Sie einen Fehler finden, melden Sie ihn.

Version 1Abgedeckte LänderDeutschland
Prüfungen nach Land

Manche Prüfungen sind nur in bestimmten Ländern vorgeschrieben: Wählen Sie Ihr Land, die Liste passt sich an.

  1. 01

    Arbeitsschutzausschuss vierteljährlich einberufen

    In Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss aus Arbeitgeber, zwei Betriebsratsmitgliedern, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten zu bilden, der mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt. Nachweis ist das unterschriebene Sitzungsprotokoll. Gilt für Betriebe mit mehr als zwanzig Beschäftigten, wobei Teilzeitkräfte anteilig nach Wochenarbeitszeit zählen, soweit Tarifvertrag oder Regelungen des öffentlichen Dienstes nichts anderes vorsehen.

    alle 3 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtASiG § 11Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026
  2. 02

    Leitern und Tritte regelmäßig prüfen lassen

    Leitern und Tritte sind Arbeitsmittel, die eine zur Prüfung befähigte Person wiederkehrend prüft; § 14 BetrSichV nennt keine Zahl, sondern verweist auf die aus der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Fristen, die in der Praxis jährlich sind. Nachweis sind die Prüfcheckliste und die Prüfplakette an der Leiter. Gilt für alle Betriebe, die Leitern bereitstellen; bei Baustelleneinsatz oder rauen Bedingungen ist die Frist zu verkürzen. Turnus anhand der zitierten Quelle zu bestätigen.

    alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtBetrSichV § 14 i.V.m. DGUV Information 208-016Nur DeutschlandQuelle
  3. 03

    Druckanlagen nach BetrSichV prüfen lassen

    Prüfpflichtige Druckanlagen sind nach den Tabellen des Anhangs 2 Abschnitt 4 BetrSichV äußeren, inneren und Festigkeitsprüfungen zu unterziehen: Höchstfristen von 1 Jahr für die äußere Prüfung von Dampfkesseln, 2 Jahren für Druckbehälter und 5 Jahren für Rohrleitungen; innere Prüfung 3 Jahre bei Dampfkesseln und 5 Jahre bei Druckbehältern; Festigkeitsprüfung 9 Jahre bei Dampfkesseln, 10 Jahre bei Druckbehältern und 5 Jahre bei Rohrleitungen. Die 24-Monats-Erinnerung ist der Ausgangswert: für jede Prüfart sind eigene Fristen anzulegen, Nachweis ist der Prüfbericht der ZÜS oder der zur Prüfung befähigten Person. Gilt für Kompressoren mit Druckbehälter, Autoklaven, Behälter für technische Gase und vergleichbare überwachungsbedürftige Anlagen; die genauen Fristen richten sich nach Fluidgruppe, Druck und Volumen gemäß den Tabellen des Anhangs 2.

    alle 24 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026
  4. 04

    Arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren (ArbMedVV)

    Der Arbeitgeber veranlasst die Pflichtvorsorge und bietet die Angebotsvorsorge nach dem Anhang der ArbMedVV an, vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen; nach AMR 2.1 erfolgt die zweite Vorsorge spätestens nach 12 Monaten und jede weitere spätestens alle 36 Monate. Nachweis sind die Vorsorgekartei und die Vorsorgebescheinigungen des Betriebsarztes. Gilt tätigkeitsbezogen: der Anhang der ArbMedVV listet die Tätigkeiten mit Pflicht- und Angebotsvorsorge auf, die Fristen sind Höchstfristen, die der Betriebsarzt verkürzen kann. Turnus anhand der zitierten Quelle zu bestätigen.

    alle 36 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtArbMedVV § 4 i.V.m. AMR Nr. 2.1Nur DeutschlandQuelle
  5. 05

    Zwischenprüfung des Aufzugs durchführen lassen

    In der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen lässt der Betreiber eine zugelassene Überwachungsstelle eine Zwischenprüfung mit Sichtprüfungen und Funktionsproben der Sicherheitseinrichtungen durchführen. In der Praxis kommt die ZÜS damit jährlich, im Wechsel der beiden Prüfarten; Nachweis ist der zugehörige Prüfbericht. Gilt für dieselben Anlagen wie die Hauptprüfung.

    alle 24 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026
  6. 06

    Sicherheitsbeauftragte ab 20 Beschäftigten bestellen

    In Betrieben mit regelmäßig mehr als zwanzig Beschäftigten bestellt der Unternehmer Sicherheitsbeauftragte in einer Zahl, die den vorhandenen Gefährdungen, der räumlichen, zeitlichen und fachlichen Nähe zu den Beschäftigten und der Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, und ermöglicht ihnen die Teilnahme an Aus- und Fortbildung. Ein fester Turnus besteht nicht: die jährliche Kontrolle prüft Schwellenwert und Abdeckung von Schichten und Standorten; Nachweis ist die Liste der Bestellten mit Datum und Schulungsnachweisen. Gilt ab regelmäßig mehr als zwanzig Beschäftigten; die konkrete Zahl richtet sich nach den Gefährdungen sowie der Schicht- und Standortstruktur.

    laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtSGB VII § 22 i.V.m. DGUV Vorschrift 1 § 20Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026
  7. 07

    Ersthelfer alle 2 Jahre fortbilden lassen

    Der Unternehmer stellt sicher, dass Ersthelfer zur Verfügung stehen und in der Regel alle zwei Jahre bei einer ermächtigten Stelle fortgebildet werden; wird die Frist überschritten, ist die Grundausbildung in der Regel vollständig zu wiederholen. Nachweis sind die Fortbildungsbescheinigung und das Verbandbuch. Gilt für jeden Betrieb mit Beschäftigten: die Quoten von 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 % in sonstigen Betrieben gelten erst bei mehr als 20 anwesenden Versicherten, bis 20 genügt ein Ersthelfer.

    alle 24 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtDGUV Vorschrift 1 § 26Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026
  8. 08

    Hauptprüfung des Aufzugs durchführen lassen (höchstens 2 Jahre)

    Der Betreiber lässt prüfpflichtige Aufzugsanlagen von einer zugelassenen Überwachungsstelle in Abständen von höchstens zwei Jahren prüfen; der Wartungsvertrag ersetzt die Hauptprüfung nicht. Nachweis sind der Prüfbericht der ZÜS und die Prüfplakette im Fahrkorb, abgelegt im Prüfbuch. Gilt für Aufzugsanlagen im Sinne der BetrSichV; der Betreiber muss zusätzlich ein rund um die Uhr erreichbares Notbefreiungssystem sicherstellen.

    alle 24 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026
  9. 09

    Beschäftigte mindestens einmal jährlich unterweisen

    Die Unterweisung zu Sicherheit und Gesundheit erfolgt bei der Einstellung, bei jeder Veränderung des Aufgabenbereichs oder Einführung neuer Arbeitsmittel und wird nach § 4 der DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich wiederholt. Inhalt, Datum und Teilnehmer sind zu dokumentieren; Nachweis ist der unterschriebene Unterweisungsnachweis. Gilt für alle Beschäftigten einschließlich Leiharbeitnehmern, Auszubildenden und Fremdfirmenpersonal im jeweiligen Umfang; Jugendliche sind nach § 29 JArbSchG halbjährlich zu unterweisen.

    alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtArbSchG § 12 i.V.m. DGUV Vorschrift 1 § 4Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026
  10. 10

    Gefährdungsbeurteilung erstellen und überprüfen

    Der Arbeitgeber beurteilt die Gefährdungen jeder Tätigkeit, legt die Maßnahmen fest und dokumentiert Ergebnis, Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle. Die Beurteilung ist bei jeder wesentlichen Änderung von Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln oder Organisation und nach einem Unfall fortzuschreiben; § 5 ArbSchG nennt keine Frist, die jährliche Überprüfung ist jedoch gängige Praxis und fällt mit dem Unterweisungszyklus zusammen. Nachweis ist die unterschriebene und datierte Dokumentation. Gilt für jeden Arbeitgeber unabhängig von der Beschäftigtenzahl und umfasst auch die psychische Belastung.

    laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtArbSchG §§ 5 und 6Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026
  11. 11

    Regalanlagen einmal jährlich prüfen lassen

    Regalanlagen sind wöchentlich durch eine unterwiesene Person sichtzuprüfen und mindestens alle zwölf Monate durch einen qualifizierten Regalprüfer zu inspizieren, mit Schadensklassifizierung und Instandsetzungsplan. Nachweis sind der Prüfbericht und der Nachweis der wöchentlichen Sichtkontrollen, der als interne Routine geführt wird. Gilt für Lager und Läger mit Industrieregalen; die DIN EN 15635 ist eine technische Norm, die Rechtspflicht folgt aus § 14 BetrSichV und der Gefährdungsbeurteilung. Turnus anhand der zitierten Quelle zu bestätigen.

    alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtDIN EN 15635 i.V.m. BetrSichV § 14Nur DeutschlandQuelle
  12. 12

    Krane jährlich durch einen Sachkundigen prüfen lassen

    Der Unternehmer lässt Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen prüfen; Nachweis ist das Kranprüfbuch mit dem Prüfbericht. Fällige Sachverständigenprüfungen ersetzen im betreffenden Jahr die Sachkundigenprüfung. Gilt für alle betrieblichen Krane: zusätzlich zur jährlichen Prüfung sind kraftbetriebene Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane, fahrbare Derrickkrane und Lkw-Ladekrane alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen zu prüfen, kraftbetriebene Turmdrehkrane außerdem im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich, Fahrzeugkrane ab dem 13. Betriebsjahr jährlich.

    alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtDGUV Vorschrift 52 § 26Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026
  13. 13

    Flurförderzeuge jährlich prüfen lassen

    Flurförderzeuge, Anbaugeräte und die für den Schmalgangbetrieb erforderlichen Sicherheitseinrichtungen sind in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen zu prüfen. Nachweis sind der Prüfbericht und die Prüfplakette am Fahrzeug; neben der Prüfpflicht bestehen der schriftliche Fahrauftrag und die Ausbildung des Fahrers. Gilt für alle Betriebe, die Gabelstapler oder mitfahrgesteuerte Elektrohubwagen einsetzen.

    alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtDGUV Vorschrift 68 § 37Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026

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