Abfall — Nachweispflichten und Beauftragte (Deutschland)
Eine Liste von Prüfungen und Pflichten mit ihrem Turnus, bereit für Ihre Agenda.
Für Unternehmen in Deutschland, die Abfälle erzeugen, befördern, damit handeln oder sie entsorgen. Deckt das Nachweissystem (Entsorgungsnachweis, Begleitschein, Abfallregister), das elektronische Verfahren eANV, die Dokumentation der Getrenntsammlung nach GewAbfV und den Abfallbeauftragten ab. Seit der Erweiterung vom September 2026 kommen die Entsorgungswege hinzu, die aus Brandschutz- und Erste-Hilfe-Ausstattung entstehen: Einstufung ausgesonderter Feuerlöscher, Zwei-Tonnen-Schwelle für die Abfallerzeugernummer, PFAS-haltige Löschschäume und Lithiumbatterien von Defibrillatoren. Nicht abgedeckt sind Genehmigungen von Entsorgungsanlagen, grenzüberschreitende Abfallverbringungen sowie die Rücknahmepflichten nach VerpackG und ElektroG.
Fragen zu diesem Produkt?
Fragen Sie, was in den Handbüchern steht, wie oft gewartet werden muss und was dafür nötig ist.
Was er bereits zur Hand hat
- Keine Handbücher auf dieser Seite
- 13 vorgesehene Prüfungen, am häufigsten alle 12 Monate seit der letzten Inspektion
Vorgesehene Prüfungen
Informative Übersicht, geprüft am 12.09.2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung: Maßgeblich ist die zitierte Vorschrift. Wenn Sie einen Fehler finden, melden Sie ihn.
Manche Prüfungen sind nur in bestimmten Ländern vorgeschrieben: Wählen Sie Ihr Land, die Liste passt sich an.
In Italien sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Frankreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
- 01
Abfallregister führen und 3 Jahre aufbewahren
Erzeuger, Besitzer, Sammler, Händler, Makler und Entsorger gefährlicher Abfälle führen ein Register mit Menge, Art, Herkunft und Verbleib der Abfälle und legen es der Behörde auf Verlangen vor. Register sind mindestens drei Jahre ab der Eintragung aufzubewahren, bei Beförderern mindestens zwölf Monate; Nachweis ist das Register selbst, in Papierform oder elektronisch. Gilt vollumfänglich für gefährliche Abfälle, bei nicht gefährlichen Abfällen vor allem für Entsorgungsanlagen; private Haushaltungen sind ausgenommen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtKrWG § 49 i.V.m. NachwV §§ 23-25Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026 - 02
Begleitschein bei jeder Beförderung ausfüllen und ablegen
Jede einzelne Beförderung gefährlicher Abfälle wird von einem Begleitschein begleitet, den Erzeuger, Beförderer und Entsorgungsanlage unterschreiben; der Erzeuger legt seine Ausfertigung im Abfallregister ab. Nachweis sind die Begleitscheine mit der Nummer des zugehörigen Entsorgungsnachweises; die monatliche Kontrolle stellt sicher, dass alle Rückausfertigungen eingegangen sind. Gilt für Beförderungen gefährlicher Abfälle; für Kleinmengen mit Übernahmeschein ist kein Begleitschein erforderlich.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 1 MonateGesetzliche PflichtNachwV §§ 10 und 11Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026 - 03
Entsorgungsnachweis gültig halten (längstens 5 Jahre)
Für jeden zur Beseitigung oder Verwertung bestimmten gefährlichen Abfallstrom führt der Erzeuger einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis oder nutzt das privilegierte Verfahren; die Bestätigung gilt längstens fünf Jahre und ist vor Ablauf zu erneuern. Nachweis ist der nummerierte Entsorgungsnachweis mit Verantwortlicher Erklärung, Annahmeerklärung der Anlage und Behördenbestätigung: Frist mindestens drei Monate vor dem auf der Bestätigung aufgedruckten Datum setzen. Gilt für Erzeuger, Besitzer und Entsorger gefährlicher Abfälle; unterhalb von 2.000 kg je Jahr und Abfallart greift die Kleinmengenregelung des § 2 Abs. 2 NachwV, die den Nachweis durch den Übernahmeschein ersetzt.
alle 60 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtNachwV § 5 Abs. 4 i.V.m. KrWG § 50Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026 - 04
Nachweise elektronisch führen (eANV)
Die Nachweisführung für gefährliche Abfälle erfolgt elektronisch über die Zentrale Koordinierungsstelle ZKS-Abfall, mit qualifizierter elektronischer Signatur und fristgerechter Übermittlung der Dokumente. Nachweis sind ein gültiges Signaturzertifikat, die Betriebsnummer und die in der ZKS protokollierten Übermittlungen: die wichtigste jährliche Kontrolle ist der Ablauf des Zertifikats, der den gesamten Ablauf blockiert. Gilt für Erzeuger, Beförderer und Anlagen, die gefährliche Abfälle oberhalb der Kleinmengenschwellen bewirtschaften; Kleinmengenerzeuger können einen Bevollmächtigten einsetzen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtNachwV §§ 17-22 (Abschnitt 4: elektronische Nachweisfuehrung)Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026 - 05
Getrenntsammlung gewerblicher Siedlungsabfälle dokumentieren
Erzeuger gewerblicher Siedlungsabfälle dokumentieren die Einhaltung der Getrenntsammlungspflicht für die genannten Fraktionen oder die technische Unmöglichkeit beziehungsweise wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer Abweichung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine und Erklärungen des Entsorgers mit Masse, Verwertungsverfahren und Verbleib. Die Dokumentation ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen, auf Anforderung auch elektronisch; die jährliche Kontrolle hält die Unterlagen vollständig. Gilt für alle Unternehmen, die gewerbliche Siedlungsabfälle erzeugen (Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle und weitere); Abweichungen sind schriftlich zu begründen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtGewAbfV § 3 Abs. 3 (und § 4 Abs. 5 für Gemische)Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026 - 06
PFAS-haltige Löschschäume richtig entsorgen
Das Verbot ist nicht mehr in Vorbereitung: Die POP-Verordnung und Anhang XVII REACH verbieten PFOA, seine Salze und C9-C14-PFCA in Löschschäumen, die Ersatzfrist ist am 4. Juli 2025 abgelaufen. In Bewertung ist dagegen die weit umfassendere REACH-Beschränkung aller PFAS-Stoffe — eine andere Sache. Für den Abfall gilt: Konzentrate, Premix und Spülwässer mit einem AOF ab 5 µg/l sind gefährlich (AVV 16 10 01*), Wässer unterhalb der Schwelle fallen unter AVV 16 10 02. Einleiten in die Kanalisation oder bewusstes Freisetzen bleibt strafrechtlich relevant.
laufende PrüfungGesetzliche PflichtVerordnung (EU) 2019/1021 (POP) i.V.m. Anhang XVII REACH; LAGA-Merkblatt PFAS-haltige Abfälle (Mai 2025)Nur DeutschlandQuellegeprüft am 12.09.2026 - 07
Abfallbeauftragten alle 2 Jahre fortbilden lassen
Der bestellungspflichtige Betrieb hat dafür zu sorgen, dass der Abfallbeauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen teilnimmt. Auch bei einem externen Beauftragten bewahrt das Unternehmen den Nachweis auf, nämlich die Teilnahmebescheinigung. Gilt für jeden bestellten Abfallbeauftragten, intern wie extern.
alle 24 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtAbfBeauftrV § 9Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026 - 08
Ausgesonderte Feuerlöscher richtig einstufen
Scheidet ein Feuerlöscher aus, richtet sich die Abfalleinstufung nach dem Löschmittel, und die Trennlinie ist klar: Schaum, Wasser (auch nur additiviert) und Halone sind gefährlicher Abfall; ABC- oder BC-Pulver und CO2 sind ungefährlicher Abfall. Das ist die Korrektur des Prüfers gegenüber der alten Zwischenkategorie „Sondermüll, aber nicht gefährlich“, die es nicht gibt. In keinem Fall gehört das Gerät in die kommunale Sammlung: Es braucht immer einen Fachweg über Händler, Hersteller oder eine zugelassene Sammelstelle. Verpflichtet ist der Abfallerzeuger, also das aussondernde Unternehmen.
laufende PrüfungGesetzliche PflichtAVV (Abfallverzeichnis-Verordnung); Merkblatt bvfa zur Entsorgung von FeuerlöschernNur DeutschlandQuellegeprüft am 12.09.2026 - 09
Abfallbeauftragten schriftlich bestellen
Unternehmen mit mehr als 100 Tonnen gefährlichen Abfällen oder 2.000 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen im Jahr sowie die ausdrücklich genannten Anlagen (genehmigungsbedürftige Anlagen, Deponien, Krankenhäuser, Abwasserbehandlungsanlagen) bestellen schriftlich einen Abfallbeauftragten und zeigen dies der Behörde an. Nachweis sind Bestellungsurkunde, Anzeige und Fachkundenachweis; die jährliche Kontrolle besteht darin, die Schwellen anhand der Vorjahresmengen neu zu berechnen. Die Schwellen beziehen sich auf das Kalenderjahr und sind jährlich neu zu prüfen; ein Beauftragter kann mehrere Anlagen desselben Betreibers abdecken.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtKrWG § 59 i.V.m. AbfBeauftrV § 2Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026 - 10
Jahresbericht des Abfallbeauftragten einfordern
Der Abfallbeauftragte erstattet dem zur Bestellung Verpflichteten jährlich einen schriftlichen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, wie § 60 Abs. 2 KrWG es verlangt. Ein fester gesetzlicher Termin besteht nicht; üblich ist das erste Quartal des Folgejahres, Nachweis ist der unterschriebene und datierte Bericht. Gilt nur für bestellungspflichtige Unternehmen.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtKrWG § 60 Abs. 2Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026 - 11
Lithiumbatterien von Defibrillatoren zurückgeben
Die Lithiumbatterien von Defibrillatoren fallen unter die allgemeine unentgeltliche Rücknahmepflicht des Batteriegesetzes: Hersteller und Vertreiber müssen sie kostenlos zurücknehmen, und Batterien unter 500 Gramm — die übliche Größe bei AED — dürfen an den gewöhnlichen Sammelstellen für Altbatterien abgegeben werden. In den Restmüll oder in den gemischten Betriebsabfall gehören sie nie. Der Gesetzestext wurde bei der Erstellung dieser Karte nicht erneut eingesehen und der Rahmen geht in die EU-Batterieverordnung über: Der Entsorgungsweg ist mit dem Lieferanten zu bestätigen.
laufende PrüfungGesetzliche PflichtBattG; Verordnung (EU) 2023/1542Nur Deutschland - 12
Abfallerzeugernummer ab 2 t im Jahr beantragen
Wer mehr als zwei Tonnen gefährlichen Abfall im Jahr erzeugt, fällt in die volle Nachweisführung und benötigt eine von der zuständigen Behörde vergebene Abfallerzeugernummer. Die Schwelle ist schneller erreicht, als es scheint: Rund zweihundert Wasserlöscher im Jahr genügen. Die Zählung erfolgt einmal jährlich über alle gefährlichen Abfallströme des Unternehmens hinweg, nicht je Abfallart, und ist nach einer außerplanmäßigen Aussonderung zu wiederholen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtNachwV i.V.m. KrWG; Merkblatt bvfa zur Entsorgung von FeuerlöschernNur DeutschlandQuellegeprüft am 12.09.2026 - 13
Trennung von Bau- und Abbruchabfällen dokumentieren
Auf Baustellen trennen Bauherr und ausführendes Unternehmen die zehn in § 8 GewAbfV genannten Fraktionen und dokumentieren die Trennung baustellenbezogen nach den Vorgaben des § 3. Nachweis ist die Baustellendokumentation mit Lageplänen, Lichtbildern und Wiegescheinen. Gilt für Bauunternehmen und Bauherren; nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtGewAbfV § 8 i.V.m. § 3 Abs. 3Nur DeutschlandQuellegeprüft am 11.09.2026
In Schweiz sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Österreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Vereinigtes Königreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Spanien sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Portugal sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Vereinigte Staaten sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Anderes Land sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
Stimmt etwas auf dieser Seite nicht?
Helfen Sie uns, sie korrekt zu halten: Jede Meldung wird von einer Person gelesen.