Arbeitssicherheit — Pflichten des Arbeitgebers (Schweiz)
Eine Liste von Prüfungen und Pflichten mit ihrem Turnus, bereit für Ihre Agenda.
Für jeden Arbeitgeber mit Personal in der Schweiz. Abgedeckt sind die Gefährdungsermittlung und das Sicherheitssystem nach VUV, die Beizugspflicht für ASA-Spezialisten nach EKAS-Richtlinie 6508, die Information und Instruktion der Mitarbeitenden sowie Erste Hilfe und Gesundheitsschutz nach ArGV 3. NICHT abgedeckt sind die Produktsicherheit, der bauliche Brandschutz des Gebäudes (siehe Kit Elektro und Brandschutz) und die baustellenspezifischen Pflichten (BauAV).
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- 7 vorgesehene Prüfungen, am häufigsten laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 Monate
Vorgesehene Prüfungen
Informative Übersicht, geprüft am 11.09.2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung: Maßgeblich ist die zitierte Vorschrift. Wenn Sie einen Fehler finden, melden Sie ihn.
Manche Prüfungen sind nur in bestimmten Ländern vorgeschrieben: Wählen Sie Ihr Land, die Liste passt sich an.
In Italien sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Frankreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Deutschland sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
- 01
Mitarbeitende über Gefahren und Schutzmassnahmen instruieren
Der Arbeitgeber informiert und instruiert die Mitarbeitenden über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz, den richtigen Einsatz der Schutzausrüstung und das Verhalten im Notfall, bei Eintritt und bei jeder wesentlichen Änderung; eine jährliche Wiederholung ist etablierte Praxis. Nachweis: das unterzeichnete Instruktionsregister mit Datum, Inhalt und Teilnehmenden. Gilt für alle Mitarbeitenden, einschliesslich Temporärpersonal, Lernenden und Personal von Drittfirmen im Betrieb.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtVUV/OPI (SR 832.30) Art. 6 (Information und Anleitung der Arbeitnehmer); Art. 8 per i lavori pericolosiNur SchweizQuellegeprüft am 11.09.2026 - 02
Organisation der Ersten Hilfe und des Notfalls aufrechterhalten
Der Betrieb muss über geeignetes Erste-Hilfe-Material, ausgebildete Personen und Verhaltensanweisungen für Unfall und Brand verfügen; das Material ist jährlich zu kontrollieren und die Ersthelfenden sind aktuell zu halten, in der Regel mit einer Auffrischung alle 2 Jahre gemäss Ausbildungsstelle. Nachweis: die Liste der Ersthelfenden mit Kursdatum und das Kontrollprotokoll der Sanitätsapotheken. Gilt für alle Betriebe; der Umfang der Organisation — Anzahl Ersthelfende, Material, Defibrillator — richtet sich nach Risiko und Betriebsgrösse. Turnus anhand der zitierten Quelle zu bestätigen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtArGV 3 (SR 822.113) Art. 36; VUV/OPI (SR 832.30) Art. 3Nur SchweizQuelle - 03
Sicherheitssystem und dessen Organisation überprüfen
Der Arbeitgeber überprüft regelmässig, ob Zuständigkeiten, Abläufe und Massnahmen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz noch angemessen sind, insbesondere nach betrieblichen Veränderungen wie neuen Maschinen, neuen Standorten oder neuen Prozessen. Nachweis: das Protokoll der Überprüfung des Sicherheitssystems. Gilt für alle Betriebe; der Nachweis der Organisation wird formell von Betrieben mit besonderen Gefährdungen ab 10 Mitarbeitenden und von Betrieben ohne besondere Gefährdungen ab 50 Mitarbeitenden verlangt.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtVUV/OPI (SR 832.30) Art. 3-10; EKAS-Richtlinie 6508 VorbemerkungNur SchweizQuellegeprüft am 11.09.2026 - 04
Ergonomie und Gesundheitsschutz an den Arbeitsplätzen überprüfen
Alle zwei Jahre Beleuchtung, Raumklima, Lärm, Bildschirmarbeitsplätze, manuelle Lastenhandhabung und psychosoziale Belastungen überprüfen und die Arbeitsplätze wo nötig anpassen. Nachweis: die pro Bereich ausgefüllte Checkliste zur ergonomischen Beurteilung. Gilt für Betriebe mit Bildschirmarbeitsplätzen, repetitiver Arbeit oder manueller Lastenhandhabung. Turnus anhand der zitierten Quelle zu bestätigen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 24 MonateEmpfohlenArGV 3 (SR 822.113) Art. 2, 15, 23-24Nur SchweizQuelle - 05
Beizugspflicht für ASA-Spezialisten prüfen (EKAS 6508)
Liegen im Betrieb besondere Gefährdungen nach Anhang 1 der EKAS-Richtlinie 6508 vor und fehlt das betriebsinterne Fachwissen, muss der Arbeitgeber Arbeitsärztinnen und weitere Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen, einzeln oder über eine Branchen- oder Modelllösung; die Situation einmal jährlich überprüfen. Nachweis: der Vertrag oder die Anschlussbestätigung der überbetrieblichen Lösung sowie die Dokumentation der Leistungen. Gilt für Betriebe mit besonderen Gefährdungen (mechanische Gefährdungen, Absturz aus mehr als 2 m, elektrische Gefährdungen, gesundheitsgefährdende Stoffe und weitere): Ab 10 Mitarbeitenden ist der Nachweis des Beizugs und der Organisation formell zu erbringen, unter 10 Mitarbeitenden genügt der Nachweis «mit einfachen Mitteln»; ohne besondere Gefährdungen ist der Beizug freiwillig und die Organisation ab 50 Mitarbeitenden zu dokumentieren.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtVUV/OPI (SR 832.30) Art. 11a; EKAS-Richtlinie 6508 Ziff. 2 und 3Nur SchweizQuellegeprüft am 11.09.2026 - 06
Gefährdungen im Betrieb ermitteln und beurteilen
Der Arbeitgeber ermittelt die im Betrieb auftretenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit und trifft die notwendigen Schutzmassnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik; die Massnahmen sind regelmässig und insbesondere bei betrieblichen Veränderungen zu überprüfen. Nachweis: die dokumentierte Gefährdungsermittlung mit Massnahmen, Verantwortlichen und Fristen. Gilt für alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgrösse.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtVUV/OPI (SR 832.30) Art. 3-10; ArGV 3 (SR 822.113) Art. 3-9Nur SchweizQuellegeprüft am 11.09.2026 - 07
Suva-Checklisten für die periodische Eigenkontrolle nutzen
Jährlich einen Eigenkontrollrundgang mit den für die Branche einschlägigen Suva-Checklisten durchführen (Maschinen, Stoffe, Leitern, Stapler, Arbeiten in der Höhe) und Abweichungen samt Korrekturmassnahmen festhalten. Nachweis: die ausgefüllten und datierten Checklisten. Gilt für alle Betriebe: Das Instrument ist nicht verbindlich, seine dokumentierte Anwendung wird von den Durchführungsorganen aber als Nachweis der Eigenkontrolle anerkannt. Turnus anhand der zitierten Quelle zu bestätigen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateEmpfohlenVUV/OPI (SR 832.30) Art. 3-10 (Umsetzungshilfe Suva)Nur SchweizQuelle
In Österreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Vereinigtes Königreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
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In Portugal sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Vereinigte Staaten sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Anderes Land sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
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