Abfälle, Chemikalien und Tankanlagen — Pflichten der Betriebe (Schweiz)
Eine Liste von Prüfungen und Pflichten mit ihrem Turnus, bereit für Ihre Agenda.
Für Schweizer Betriebe, die Sonderabfälle erzeugen, gefährliche Chemikalien verwenden oder lagern oder Tankanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten besitzen. Abgedeckt sind die VeVA-Betriebsnummer und die Begleitscheine, die Abfallklassierung nach VVEA, die Sicherheitsdatenblätter und die Chemikalien-Ansprechperson nach ChemV sowie die Lagerung und die zehnjährige Tankkontrolle nach GSchV. NICHT abgedeckt sind ADR/SDR-Transporte, Siedlungsabfälle aus Haushalten und die zollrechtlichen Pflichten bei Ein- und Ausfuhr von Chemikalien.
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- 8 vorgesehene Prüfungen, am häufigsten jeden Monat ab der Installation
Vorgesehene Prüfungen
Informative Übersicht, geprüft am 11.09.2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung: Maßgeblich ist die zitierte Vorschrift. Wenn Sie einen Fehler finden, melden Sie ihn.
Manche Prüfungen sind nur in bestimmten Ländern vorgeschrieben: Wählen Sie Ihr Land, die Liste passt sich an.
In Italien sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Frankreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Deutschland sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
- 01
Chemikalien-Ansprechperson bezeichnen
Ein Betrieb, der gefährliche Chemikalien anwendet oder in Verkehr bringt, bezeichnet eine Chemikalien-Ansprechperson, welche die chemikalienrechtlichen Pflichten des Betriebs kennt und den Behörden als Kontakt dient; eine formelle Qualifikation ist nicht verlangt. Jährlich prüfen, ob die Bezeichnung noch aktuell ist. Nachweis: die interne Bezeichnung und gegebenenfalls die Meldebestätigung des Kantons. Gilt für Betriebe, die gefährliche Stoffe und Zubereitungen herstellen, einführen oder beruflich verwenden; wer Sicherheitsdatenblätter erstellt oder Fachbewilligungen besitzt, meldet die Person unaufgefordert dem Kanton, die übrigen Betriebe auf Verlangen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtVerordnung des EDI über die Chemikalien-Ansprechperson; ChemV/OPChim (SR 813.11)Nur SchweizQuellegeprüft am 11.09.2026 - 02
Lagerung von Chemikalien und wassergefährdenden Flüssigkeiten prüfen
Jährlich prüfen, ob Chemikalien und wassergefährdende Flüssigkeiten mit Auffangvorrichtung (Auffangwannen), nach Unverträglichkeiten getrennt, beschriftet und gegen unbefugten Zugriff geschützt gelagert werden. Nachweis: der Eigenkontrollbericht zur Lagerung. Gilt für Betriebe, die wassergefährdende Flüssigkeiten oder gefährliche Chemikalien lagern; in Gewässerschutzzonen und -bereichen gelten strengere Anforderungen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtGSchG (SR 814.20); GSchV/OPAc (SR 814.201); kantonale Gewässerschutz-/Wasserverordnung (ZH: WsV)Nur SchweizQuellegeprüft am 11.09.2026 - 03
Tankanlage alle zehn Jahre kontrollieren lassen
Die Eigentümerschaft einer bewilligungspflichtigen Lageranlage für wassergefährdende Flüssigkeiten lässt diese alle zehn Jahre durch eine anerkannte Fachfirma kontrollieren und reicht den Bericht beim kantonalen Amt ein. Nachweis: der Kontrollbericht und das Tankkontrollheft. Gilt für bewilligungspflichtige Anlagen mit mehr als 450 Litern, insbesondere in Gewässerschutzbereichen Au; im Kanton Zürich ist die Kontrolle den bei CITEC Suisse registrierten Firmen vorbehalten.
alle 120 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtGSchG (SR 814.20); GSchV/OPAc (SR 814.201); kantonale Wasserverordnung (ZH: WsV)Nur SchweizQuellegeprüft am 11.09.2026 - 04
Leckanzeigesystem alle zwei Jahre prüfen lassen
Leckanzeigesysteme von Tanks und doppelwandigen Leitungen sind alle zwei Jahre durch eine Fachperson oder Fachfirma auf Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen, unaufgefordert und ohne Aufgebot. Nachweis: das Prüfprotokoll der Alarmeinrichtung. Gilt für Tanks und doppelwandige Leitungen mit Leckanzeigesystem; der Zweijahreszyklus ist unabhängig von der zehnjährigen Tankkontrolle und separat zu planen.
alle 24 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtGSchG (SR 814.20); GSchV/OPAc (SR 814.201); kantonale Wasserverordnung (ZH: WsV)Nur SchweizQuellegeprüft am 11.09.2026 - 05
VeVA-Betriebsnummer beantragen
Ein Betrieb, der Sonderabfälle übergibt, muss über eine vom Kanton erteilte Betriebsnummer verfügen, die auf dem Begleitschein aufgeführt wird. Nachweis: die auf veva-online.admin.ch publizierte Nummer und die kantonale Verfügung. Gilt für Betriebe, die Sonderabfälle abgeben; die Nummer identifiziert nur den Betrieb und berechtigt nicht zur Annahme von Abfällen Dritter. Turnus anhand der zitierten Quelle zu bestätigen.
- 06
Begleitschein bei jeder Übergabe von Sonderabfällen ausstellen
Bei jeder Übergabe von Sonderabfällen füllt der abgebende Betrieb den Begleitschein mit Abfallcode, Menge und Betriebsnummer aus und prüft auf veva-online.admin.ch, ob das Entsorgungsunternehmen bewilligt ist. Nachweis: die vom Entsorgungsunternehmen zurückgesandte Kopie des Begleitscheins. Gilt für alle Übergaben von Sonderabfällen; für kleine Mengen und bestimmte Ströme (Rücknahmesammlungen) bestehen Ausnahmen, die mit dem Kanton zu klären sind.
laufende PrüfungGesetzliche PflichtVeVA (SR 814.610) Art. 6 und Art. 11Nur SchweizQuellegeprüft am 11.09.2026 - 07
Sicherheitsdatenblätter aktuell halten
Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen beruflich an berufliche Verwenderinnen und Verwender oder an Händler abgibt, muss ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt mitliefern; die empfangende Stelle bewahrt es auf und macht es dem Personal zugänglich. Die Sammlung der Sicherheitsdatenblätter einmal jährlich durchsehen. Nachweis: die Sammlung der Datenblätter mit Revisionsdatum. Gilt für Betriebe, die gefährliche Chemikalien abgeben oder beruflich verwenden; die Sicherheitsdatenblätter sind die Grundlage für das Gefahrstoffinventar und die Instruktion des Personals. Turnus anhand der zitierten Quelle zu bestätigen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtChemV/OPChim (SR 813.11) Art. 20-23Nur SchweizQuelle - 08
Klassierung der Betriebsabfälle aktuell halten
Der Betrieb klassiert seine Abfälle nach dem Abfallverzeichnis (LoW-Codes), trennt verwertbare Fraktionen und Sonderabfälle und übergibt sie bewilligten Entsorgungsunternehmen; die Klassierung einmal jährlich überprüfen. Nachweis: das Verzeichnis der Abfallströme und die Entsorgungsbelege. Gilt für alle Betriebe mit Betriebsabfällen: Die VVEA verlangt nicht von allen Betrieben ein formelles Abfallkonzept, die korrekte Klassierung und Übergabe sind aber Pflicht. Turnus anhand der zitierten Quelle zu bestätigen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtVVEA/OLED (SR 814.600) Art. 3 und Art. 9; Abfallverzeichnis-Verordnung (SR 814.610.1)Nur SchweizQuelle
In Österreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Vereinigtes Königreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Spanien sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Portugal sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Vereinigte Staaten sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Anderes Land sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
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