Feuerungsanlagen und Fahrzeuge — wiederkehrende Fristen (Österreich)
Eine Liste von Prüfungen und Pflichten mit ihrem Turnus, bereit für Ihre Agenda.
Für Liegenschaftseigentümer, Hausverwaltungen und Fahrzeughalter in Österreich. Deckt die wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und die Kehrung des Rauchfangs durch den Rauchfangkehrer (geregelt in den Landesgesetzen auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, hier am Beispiel Wien), die wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG und die Winterausrüstung ab. NICHT abgedeckt sind gewerbliche Kesselanlagen nach dem EG-K (siehe Kit Abfall und Umwelt), Prozessgasanlagen und bautechnische Vorgaben zur Energieeffizienz.
Fragen zu diesem Produkt?
Fragen Sie, was in den Handbüchern steht, wie oft gewartet werden muss und was dafür nötig ist.
Was er bereits zur Hand hat
- Keine Handbücher auf dieser Seite
- 9 vorgesehene Prüfungen, am häufigsten jeden Monat ab der Installation
Vorgesehene Prüfungen
Informative Übersicht, geprüft am 12.09.2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung: Maßgeblich ist die zitierte Vorschrift. Wenn Sie einen Fehler finden, melden Sie ihn.
Manche Prüfungen sind nur in bestimmten Ländern vorgeschrieben: Wählen Sie Ihr Land, die Liste passt sich an.
In Italien sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Frankreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Deutschland sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Schweiz sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
- 01
Rauchfang für Holz oder Heizöl mehrmals jährlich kehren
Holz, Hackgut, Pellets und Heizöl verschmutzen den Rauchfang weit stärker als Gas, deshalb kommt der Rauchfangkehrer mehrmals im Jahr: in Oberösterreich 1- bis 6-mal bei festen Brennstoffen je nach Nutzung, 2- bis 4-mal bei Pellets, 2- bis 6-mal bei Heizöl je nach Brenner und 3- bis 4-mal bei verschliessbaren offenen Kaminen. Die Quartalserinnerung dieser Zeile ist ein mittlerer Wert zum Anpassen: Wer nur am Wochenende heizt, liegt am unteren Ende der Spanne, wer den ganzen Winter mit Holz heizt, am oberen. Verpflichtet ist die Gebäudeeigentümerschaft, ausgeführt wird durch den zuständigen Rauchfangkehrer, und massgeblich ist die von ihm genannte Frequenz; die genannten Werte gelten für Oberösterreich.
alle 3 Monate seit dem letzten EinsatzGesetzliche PflichtOö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)Nur ÖsterreichQuellegeprüft am 12.09.2026 - 02
Anlage für feste oder flüssige Brennstoffe überprüfen lassen
Lassen Sie die Anlage für feste oder flüssige Brennstoffe (Heizöl, Holz, Pellets) wiederkehrend von einem befugten Fachbetrieb überprüfen: in Wien alle 2 Jahre unter 50 kW und jährlich über 50 kW, Blockheizkraftwerke jährlich. Nachweis ist der Überprüfungsbefund. Gilt für Anlagen mit festen oder flüssigen Brennstoffen: Der Turnus von 24 Monaten gilt unter 50 kW, über 50 kW und bei Blockheizkraftwerken ist jährlich zu überprüfen; die Werte beziehen sich auf Wien.
alle 24 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtWiener Feuerpolizeigesetz 2015 § 14 Abs. 1; Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG (Kleinfeuerungen)Nur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026 - 03
Erstüberprüfung der neuen Heizungsanlage durchführen lassen
Nach der ersten Inbetriebnahme ist die Heizungsanlage von einem befugten Fachbetrieb zu überprüfen; in Wien erfolgt die Erstüberprüfung innerhalb von 4 Wochen nach der ersten Inbetriebnahme, sie sollte daher innerhalb von 28 Tagen geplant werden. Nachweis ist der Überprüfungsbefund, den der Betreiber aufbewahrt. Gilt für neue oder getauschte Heizungsanlagen; Wien dient hier als Beispiel, in den übrigen Bundesländern kann die Frist für die Erstüberprüfung abweichen.
jeden Monat ab der InstallationGesetzliche PflichtWiener Feuerpolizeigesetz 2015 § 14 Abs. 1; Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von FeuerungsanlagenNur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026 - 04
Fahrzeug zur wiederkehrenden Begutachtung bringen (Pickerl)
Pkw und Motorräder bis 3,5 t unterliegen der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a: die erste drei Jahre nach der Erstzulassung, die zweite nach zwei Jahren, danach jährlich. Nachweis sind das Gutachten gemäß § 57a und die am Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette; ab 19. Mai 2027 ersetzt die 42. KFG-Novelle die 3-2-1-Regel durch 4-2-2-2-1 und streicht die Toleranzfrist, wobei die Begutachtung bis zu vier Monate vorgezogen werden kann. Gilt für Pkw (Klasse M1), Krafträder (Klasse L) und Anhänger bis 3,5 t (O1, O2), während Lkw, Busse und Fahrzeuge zur gewerblichen Beförderung von Beginn an jährliche Intervalle haben.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtKFG 1967 § 57aNur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026 - 05
Winterausrüstung ab 1. November anbringen
Vom 1. November bis 15. April dürfen Pkw (M1) und leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t (N1), Mopedautos und Fahrzeuge mit Anhänger bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen (Schnee, Matsch oder Eis) nur mit Winterreifen an allen Rädern (Kennzeichnung M+S, M.S. oder M&S; seit 10. Dezember 2018 gilt auch das Alpine-Symbol mit drei Bergspitzen und Schneeflocke) und einer Mindestprofiltiefe von 4 mm bei Radialreifen und 5 mm bei Diagonalreifen gefahren werden. Alternativ sind auf durchgehend oder nahezu durchgehend mit Schnee oder Eis bedeckter Fahrbahn Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern zulässig; Nachweis sind der Beleg des Reifenwechsels oder die Rechnung. Gilt für Pkw (M1), leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t (N1), Mopedautos und Fahrzeuge mit Anhänger, die in Österreich zugelassen sind oder verkehren, als situative Pflicht, die nur bei Schnee, Matsch oder Eis greift; für schwere Lkw (N2, N3) und Busse (M2, M3) gilt eine eigene Regelung im § 102 KFG, wobei der Zeitraum für M2/M3 am 15. März endet.
jedes Jahr bis zum 1. NovemberGesetzliche PflichtKFG 1967 § 102 Abs. 8aNur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026 - 06
Gasheizung wiederkehrend überprüfen lassen
Lassen Sie die Gasfeuerungsanlage wiederkehrend von einem befugten Fachbetrieb überprüfen: in Wien alle 4 Jahre unter 26 kW, alle 2 Jahre von 26 bis 50 kW und jährlich über 50 kW. Nachweis ist der Überprüfungsbefund. Gilt für Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen: Der Turnus von 48 Monaten gilt unter 26 kW, bei 26 bis 50 kW ist er auf 24 Monate und über 50 kW auf 12 Monate zu verkürzen; die Werte gelten für Wien und können in den übrigen Bundesländern abweichen.
alle 48 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtWiener Feuerpolizeigesetz 2015 § 14 Abs. 1; Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG (Kleinfeuerungen)Nur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026 - 07
Kehrhäufigkeit nach Brennstoff und Nutzung klären
Die Zahl der Kehrungen richtet sich NICHT nach der Kesselleistung in kW, wie oft zu lesen ist, sondern nach Brennstoff und Nutzungsintensität, und reicht von 1 bis 6 Überprüfungen im Jahr. Die amtliche Tabelle, die wir lesen konnten, ist jene des Landes Oberösterreich (Gas- und Brennwertanlagen 1-mal je Kalenderjahr; feste Brennstoffe je nach Nutzung 1- bis 6-mal; Pellets 2- bis 4-mal; Heizöl 2- bis 6-mal; verschliessbare offene Kamine 3- bis 4-mal): Sie gilt für Oberösterreich und ist auf die übrigen acht Bundesländer, die eigene Regelungen zum Rauchfangkehrwesen haben, nicht übertragbar. Verpflichtet ist die Gebäudeeigentümerschaft; die genaue Zahl für Ihre Anlage legt der zuständige Rauchfangkehrer fest — sie einmal im Jahr festzuhalten ist der Zweck dieser Zeile.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtOö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG); Kehrordnung des jeweiligen BundeslandesNur ÖsterreichQuellegeprüft am 12.09.2026 - 08
Rauchfang der Gasfeuerung jährlich kehren lassen
Gas- und Brennwertanlagen haben von allen die niedrigste Frequenz: eine Kehrung je Kalenderjahr nach der oberösterreichischen Tabelle. Das gilt für Gebäude in Oberösterreich mit gasbefeuerter Anlage; in den übrigen Bundesländern legt die jeweilige Kehrordnung die Frist fest und kann abweichen, ebenso in Wien, wo häufiger überprüft wird. Verpflichtet ist die Gebäudeeigentümerschaft, zuständig der Rauchfangkehrer des Kehrbezirks, Nachweis sind dessen Belege und Aufzeichnungen.
alle 12 Monate seit dem letzten EinsatzGesetzliche PflichtOö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)Nur ÖsterreichQuellegeprüft am 12.09.2026 - 09
Rauchfang regelmäßig kehren lassen
Der zuständige Rauchfangkehrer führt die wiederkehrenden Überprüfungen und die Kehrung des Rauchfangs nach den Fristen der Kehrverordnung des Landes durch; in Wien werden die Anlagen 4-mal im Jahr überprüft, davon mindestens einmal jährlich mit Reinigung. Nachweis sind die Aufzeichnungen und Belege des Rauchfangkehrers. Gilt für Gebäude mit Rauchfängen, an die Feuerungsanlagen angeschlossen sind: Die Fristen unterscheiden sich stark nach Bundesland und Brennstoff, das Wiener Beispiel ist ohne Prüfung nicht auf andere Bundesländer übertragbar.
alle 3 Monate seit dem letzten EinsatzGesetzliche PflichtWiener Kehrverordnung 2016 (WKehrV 2016); entsprechende Kehrverordnungen der übrigen BundesländerNur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026
In Vereinigtes Königreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Spanien sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Portugal sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Vereinigte Staaten sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Anderes Land sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
Stimmt etwas auf dieser Seite nicht?
Helfen Sie uns, sie korrekt zu halten: Jede Meldung wird von einer Person gelesen.