Arbeitnehmerschutz — Pflichten und Prüfungen (Österreich)
Eine Liste von Prüfungen und Pflichten mit ihrem Turnus, bereit für Ihre Agenda.
Für österreichische Arbeitgeber mit Beschäftigten. Deckt die Arbeitsplatzevaluierung nach dem ASchG, die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Präventivdienste (SFK/Arbeitsmedizinerin oder Arbeitsmediziner) und die Präventionszeit, die Unterweisung der Arbeitnehmer, die Erste Hilfe, die wiederkehrenden Prüfungen der Arbeitsmittel nach der AM-VO und der elektrischen Anlagen nach der ESV 2012 sowie die organisatorischen Brandschutzpflichten der AStV ab. NICHT abgedeckt sind die Produktsicherheit, das Arbeitszeitrecht (AZG) und die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) im Detail.
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- 10 vorgesehene Prüfungen, am häufigsten jeden Monat ab der Installation
Vorgesehene Prüfungen
Informative Übersicht, geprüft am 11.09.2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung: Maßgeblich ist die zitierte Vorschrift. Wenn Sie einen Fehler finden, melden Sie ihn.
Manche Prüfungen sind nur in bestimmten Ländern vorgeschrieben: Wählen Sie Ihr Land, die Liste passt sich an.
In Italien sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Frankreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Deutschland sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Schweiz sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
- 01
Brandschutzordnung und Brandschutzbuch aktuell halten
Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen; im Brandschutzbuch werden Eigenkontrollen, Prüfergebnisse, Brandschutzübungen und Brandereignisse dokumentiert. Nachweis sind das aktuelle Brandschutzbuch und die geltende Brandschutzordnung. Gilt für Arbeitsstätten, für die die Behörde eine Brandschutzordnung vorschreibt und, bei Vorliegen der Umstände nach AStV § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5, die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten mit mindestens 16 Stunden Ausbildung.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtAStV §§ 43 und 45Nur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026 - 02
Feuerlöscher und Brandmeldeanlagen prüfen lassen
Brandmelde- und Alarmanlagen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedenfalls längstens im Abstand von 15 Monaten zu prüfen; Feuerlöscher und ortsfeste Löschanlagen jedes zweite Kalenderjahr, längstens im Abstand von 27 Monaten. Nach größeren Reparaturen, Änderungen oder bei Zweifeln am Zustand ist unverzüglich zu prüfen; Nachweis sind die Prüfbefunde, die mindestens drei Jahre am Einsatzort aufzubewahren sind. Gilt für alle Arbeitsstätten mit Löschhilfen und, sofern vorhanden, mit Brandmelde- oder Alarmanlagen, wobei die Prüfungen von geeigneten und dazu berechtigten Personen nach dem Stand der Technik durchzuführen sind.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtAStV § 13 (Prüfungen); § 42 (Löschhilfen)Nur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026 - 03
Präventionszeit der Präventivdienste sicherstellen
Der Arbeitgeber muss Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner im Ausmaß der gesetzlichen Präventionszeit je Kalenderjahr beschäftigen: 1,2 Stunden pro Arbeitnehmer an Büroarbeitsplätzen und vergleichbaren Arbeitsplätzen, 1,5 Stunden an sonstigen Arbeitsplätzen, zuzüglich 0,5 Stunden je Arbeitnehmer mit Nachtarbeit an mindestens 50 Tagen im Jahr. Mindestens 40% der Gesamtzeit entfallen auf Sicherheitsfachkräfte, mindestens 35% auf die Arbeitsmedizin und die restlichen 25% auf sonstige Fachleute (Chemie, Toxikologie, Ergonomie, Arbeitspsychologie) oder zusätzlich auf die ersten beiden; die Zeit ist in Teilen von mindestens zwei Stunden über das Jahr zu verteilen, Nachweis sind die Verträge und der Jahresnachweis der geleisteten Stunden. Gilt für alle Arbeitgeber, wobei das Ausmaß von der Zahl der Arbeitnehmer und der Art der Arbeitsplätze abhängt; für Arbeitsstätten bis 50 Arbeitnehmer sieht ASchG § 77a das alternative Begehungsmodell (AUVAsicher) vor.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtASchG § 82a (Präventionszeit); § 77a (Betriebe bis 50 Arbeitnehmer)Nur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026 - 04
Abnahmeprüfung vor der Inbetriebnahme durchführen lassen
Vor der erstmaligen Inbetriebnahme sind Krane (ausgenommen mobile Krane und Turmdrehkrane), montagebedürftige kraftbetriebene Hebeeinrichtungen, Regalbediengeräte, Hebebühnen und Rampen, Arbeitsmittel zum Heben von Personen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Materialseilbahnen einer Abnahmeprüfung durch eine dazu berechtigte Person zu unterziehen. Nachweis ist der Abnahmeprüfbefund. Gilt nur für die in AM-VO § 7 angeführten Arbeitsmittel; ortsveränderliche Arbeitsmittel sind zusätzlich nach jeder neuen Aufstellung (AM-VO § 10) und nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Lastabsturz, Umsturz, Anprall, Überlastung, Brand oder wesentlicher Änderung (AM-VO § 9) zu prüfen.
jeden Monat ab der InstallationGesetzliche PflichtAM-VO § 7 (Abnahmeprüfung)Nur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026 - 05
Arbeitsplatzevaluierung durchführen und aktualisieren
Der Arbeitgeber ermittelt und beurteilt die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einschließlich der psychischen Belastungen und legt die Schutzmaßnahmen fest; die Ergebnisse sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festzuhalten. Die Evaluierung ist nach Unfällen, bei Einführung neuer Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren und nach Vorfällen mit außergewöhnlicher psychischer Belastung zu überprüfen und anzupassen. Gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtASchG §§ 4 und 5; DokumentationsverordnungNur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026 - 06
Wiederkehrende Prüfung der Arbeitsmittel durchführen lassen
Krane, kraftbetriebene Hebeeinrichtungen, Hebebühnen für Fahrzeuge, kraftbetriebene Türen und Tore, Regalbediengeräte, Stapler mit hebbarem Fahrerplatz, Fahrtreppen und die weiteren aufgezählten Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten zu prüfen. Nachweis ist der Prüfbefund, der bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren und in Kopie am Einsatzort verfügbar zu halten ist. Gilt nur für die in AM-VO § 8 angeführten Arbeitsmittel: Wird ein Arbeitsmittel länger als 15 Monate nicht verwendet, ist vor der nächsten Verwendung zu prüfen, und bei Kranen, Hebeeinrichtungen und Winden muss die Prüfung mindestens jedes vierte Jahr von einer auch zur Abnahmeprüfung berechtigten Person statt von betriebseigenem Personal durchgeführt werden.
alle 12 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtAM-VO § 8 (wiederkehrende Prüfung), § 11 (Prüfbefund)Nur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026 - 07
Elektrische Anlagen wiederkehrend prüfen lassen
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind wiederkehrend zu prüfen: grundsätzlich längstens alle fünf Jahre, bis zu zehn Jahre in gering beanspruchten Bereichen wie Büros und Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, längstens drei Jahre in explosionsgefährdeten Bereichen oder bei außergewöhnlicher Beanspruchung und ein Jahr auf Baustellen, in Ex-Bereichen mit zusätzlicher außergewöhnlicher Beanspruchung sowie im Tagbau, sechs Monate bei Untertagearbeiten. Nachweis ist der Prüfbefund, aufzubewahren nach ESV 2012 § 11: Beträgt das Intervall mehr als drei Jahre, genügt der letzte Befund, sonst die letzten beiden, am Einsatzort oder ersetzt durch eine datierte Prüfkennzeichnung. Gilt für alle Arbeitsstätten; als außergewöhnliche Beanspruchung gelten Feuchtigkeit oder Nässe, Temperaturen unter -20 °C oder über +40 °C, ätzende Stoffe, Witterungseinflüsse und Prozessstäube, während bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln der Schutzklasse I die wiederkehrende Prüfung nur erforderlich ist, wenn die Anlage keinen Fehlerstromschutz (max. 0,03 A) aufweist.
alle 60 Monate seit der letzten InspektionGesetzliche PflichtESV 2012 § 9 (wiederkehrende Prüfungen), § 11 (Aufbewahrung)Nur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026 - 08
Sicherheitsvertrauenspersonen bestellen
In Arbeitsstätten mit mehr als 10 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern sind Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen und dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden; die Anzahl beträgt 1 SVP bei 11 bis 50, 2 bei 51 bis 100 und 3 bei 101 bis 300 Arbeitnehmern, die Ausbildung umfasst mindestens 24 Unterrichtseinheiten. Nachweis sind die Meldung der Bestellung und der Ausbildungsnachweis der SVP. Gilt für Arbeitsstätten mit mehr als 10 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern; erhebt mindestens ein Drittel der Belegschaft binnen 4 Wochen Einwände, ist eine andere Person vorzuschlagen.
alle 48 Monate seit dem letzten EinsatzGesetzliche PflichtASchG § 10; SVP-VONur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026 - 09
Arbeitnehmer nachweislich unterweisen
Der Arbeitgeber unterweist die Arbeitnehmer nachweislich über Sicherheit und Gesundheitsschutz, bezogen auf Arbeitsplatz und Aufgabenbereich, und wiederholt die Unterweisung in regelmäßigen Abständen; es muss nachvollziehbar sein, welcher Arbeitnehmer wann und zu welchen Inhalten unterwiesen wurde. Nachweis sind die unterfertigten Unterweisungsnachweise; ASchG § 14 nennt kein zahlenmäßiges Intervall, jährlich wird es nur in bestimmten Fällen (etwa KJBG § 24 für Jugendliche) oder wenn die Evaluierung es als Maßnahme festlegt. Gilt für alle Arbeitnehmer, mit verpflichtender Unterweisung auch bei Aufnahme, Versetzung, Einführung neuer Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe und nach Unfällen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtASchG § 14Nur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026 - 10
Erste Hilfe und Auffrischung der Ersthelfer sicherstellen
Es muss eine ausreichende Zahl ausgebildeter Ersthelferinnen und Ersthelfer zur Verfügung stehen, mit einer Grundausbildung von mindestens 16 Stunden (8 Stunden in Arbeitsstätten mit 1 bis 4 Arbeitnehmern) und einer Auffrischung von 8 Stunden alle vier Jahre oder von 4 Stunden alle zwei Jahre. Nachweis sind die Ausbildungsnachweise und die Liste der Ersthelfer samt Kontrolle des Materials. Gilt für alle Arbeitsstätten und Baustellen: bei normalem Risiko 1 Ersthelfer bis 19 Arbeitnehmer, 2 von 20 bis 29 und dann 1 weiterer je 10; in Arbeitsstätten mit geringer Gefährdung wie Büros 1 bis 29 Arbeitnehmer, 2 von 30 bis 49 und dann 1 weiterer je 20.
alle 48 Monate seit dem letzten EinsatzGesetzliche PflichtASchG § 26 Abs. 3 und 6; AStV § 40 Abs. 1; BauV § 31 Abs. 5 und 6Nur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026
In Vereinigtes Königreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Spanien sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Portugal sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Vereinigte Staaten sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Anderes Land sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
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