Abfall und Umwelt im Betrieb (Österreich)
Eine Liste von Prüfungen und Pflichten mit ihrem Turnus, bereit für Ihre Agenda.
Für österreichische Betriebe, bei deren Tätigkeit Abfälle anfallen. Deckt das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibung, den Abfallbeauftragten, die Registrierungs- und Aufzeichnungspflichten im EDM-System, die Jahresabfallbilanz, die Verpackungspflichten und die Emissionsmessungen an Kesselanlagen ab. NICHT abgedeckt sind Betriebsanlagengenehmigungen nach der Gewerbeordnung, das Wasserrecht (WRG) und ADR-Transporte.
Fragen zu diesem Produkt?
Fragen Sie, was in den Handbüchern steht, wie oft gewartet werden muss und was dafür nötig ist.
Was er bereits zur Hand hat
- Keine Handbücher auf dieser Seite
- 8 vorgesehene Prüfungen, am häufigsten jeden Monat ab der Installation
Vorgesehene Prüfungen
Informative Übersicht, geprüft am 11.09.2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung: Maßgeblich ist die zitierte Vorschrift. Wenn Sie einen Fehler finden, melden Sie ihn.
Manche Prüfungen sind nur in bestimmten Ländern vorgeschrieben: Wählen Sie Ihr Land, die Liste passt sich an.
In Italien sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Frankreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Deutschland sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Schweiz sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
- 01
Emissionsmessungen der Kesselanlage durchführen lassen
Bei Kesselanlagen nach dem EG-K legt die Behörde im Genehmigungsbescheid fest, ob und in welchem Umfang Abnahmemessungen sowie wiederkehrende oder kontinuierliche Emissionsmessungen durchzuführen sind; für Anlagen unter 50 MW Brennstoffwärmeleistung gelten § 14 und Anlage 3 der FAV 2019 mit einer jährlichen Prüfung. Nachweis ist der Bericht des Prüforgans, der dem Betreiber binnen drei Wochen nach der Prüfung zu übermitteln ist. Gilt für Kesselanlagen nach dem EG-K 2013, in der Regel gewerbliche oder industrielle Anlagen oberhalb bestimmter Leistungsschwellen; das Intervall ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem Bescheid für die einzelne Anlage.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtEG-K 2013 §§ 33 und 35; FAV 2019 § 14 und Anlage 3Nur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026 - 02
Abfallbeauftragten bestellen
Betriebe mit mehr als 100 Arbeitnehmern (also ab dem 101.) müssen einen fachlich qualifizierten Abfallbeauftragten bestellen und die Bestellung sowie deren Widerruf unverzüglich elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 (EDM) der Behörde melden. Nachweis sind der Bestellungsnachweis samt Zustimmungserklärung und der Fachkundenachweis, aufzubewahren bis ein Jahr nach Ende der Bestellung. Gilt für Betriebe mit mehr als 100 Arbeitnehmern, gezählt je Betrieb; unterhalb der Schwelle ist die Bestellung freiwillig, aber oft sinnvoll.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtAWG 2002 § 11Nur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026 - 03
Im EDM-System als Erzeuger gefährlicher Abfälle registrieren
Wer mindestens einmal jährlich gefährliche Abfälle oder Altöle erzeugt, muss sich innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch auf edm.gv.at registrieren und eine Standortkennung (GLN) erhalten, die auf den Begleitscheinen zu verwenden ist; jede Änderung oder Beendigung ist binnen eines Monats zu melden. Nachweis ist die EDM-Registrierungsbestätigung mit der Standort-GLN. Gilt für Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle, deren Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 begonnen hat; bei Altölen greift die Pflicht ab 200 Litern pro Jahr, Erzeuger ausschließlich nicht gefährlicher Abfälle sind nicht registrierungspflichtig, und die Registrierung ist kostenlos.
jeden Monat ab der InstallationGesetzliche PflichtAWG 2002 § 20 (Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle)Nur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026 - 04
Abfallaufzeichnungen führen
Aufzeichnungspflichtige müssen Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle elektronisch dokumentieren; die Aufzeichnungen sind die Grundlage der Jahresabfallbilanz. Nachweis sind die elektronischen Aufzeichnungen, die gemäß AWG 2002 § 17 vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet mindestens sieben Jahre aufzubewahren sind. Gilt für Abfallbesitzer (Ersterzeuger, Sammler, Behandler und Deponiebetreiber); ausgenommen sind insbesondere Private, nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die Rücknahme selbst verkaufter gleicher oder gleichwertiger Produkte sowie reine Beförderer nicht gefährlicher Abfälle.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtAWG 2002 § 17Nur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026 - 05
Jahresabfallbilanz übermitteln
Übermitteln Sie die Jahresabfallbilanz für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 15. März als XML-Datei über edm.gv.at, bei fehlender Tätigkeit eine Leermeldung. Nachweis ist die EDM-Übermittlungsbestätigung: Bleibt die Meldung zwei aufeinanderfolgende Perioden aus, erlischt die Erlaubnis gemäß AWG 2002 § 27. Gilt für aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und Abfallbehandler; ausgenommen sind reine Beförderer, bestimmte Liegenschaftsverwalter und erlaubnisfreie Betreiber.
jedes Jahr bis zum 15. MärzGesetzliche PflichtAWG 2002 §§ 17, 21 Abs. 3 und 27; AbfallbilanzverordnungNur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026 - 06
Abfallwirtschaftskonzept erstellen
Betriebe, in denen Abfälle anfallen und die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder nach Einstellung des 21. Arbeitnehmers ein Abfallwirtschaftskonzept erstellen. Nachweis ist das unterfertigte Konzept, das im Betrieb für die Behörde bereitzuhalten ist. Gilt für Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmern, in denen Abfälle anfallen; eine gültige EMAS-Umwelterklärung ersetzt das Abfallwirtschaftskonzept.
alle 12 Monate ab der InstallationGesetzliche PflichtAWG 2002 § 10Nur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026 - 07
Abfallwirtschaftskonzept fortschreiben
Das Abfallwirtschaftskonzept ist bei jeder wesentlichen abfallrelevanten Änderung und jedenfalls zumindest alle sieben Jahre fortzuschreiben. Nachweis ist die datierte fortgeschriebene Fassung des Konzepts. Gilt für dieselben Betriebe wie die Erstellungspflicht: Die Fortschreibung ist bei jeder wesentlichen Änderung der Abfallströme vorzuziehen (neue Produktionslinie, neuer Standort, neue Materialien).
alle 84 Monate seit dem letzten EinsatzGesetzliche PflichtAWG 2002 § 10Nur ÖsterreichQuellegeprüft am 11.09.2026 - 08
Verpackungspflichten prüfen
Wer Verpackungen in Österreich in Verkehr bringt, muss einem Sammel- und Verwertungssystem beitreten und die in Verkehr gesetzten Mengen regelmäßig melden, sofern nicht die Kleinmengenregelungen greifen. Nachweis sind der Vertrag mit dem System und die Bestätigungen der Mengenmeldungen. Gilt für Hersteller und Vertreiber von Verpackungen (einschließlich Serviceverpackungen), Importeure, Verpackungshändler, Betriebe, die verpackte Waren in Verkehr setzen, Abfüller und Verpacker sowie für jene, die verpackte Waren importieren oder zukaufen und vor Ort auspacken; ausgenommen sind beauftragte Spediteure und Frächter, Handelsvertreter und für den Export bestimmte Verpackungen. Turnus anhand der zitierten Quelle zu bestätigen.
laufende Prüfung, Bestätigung alle 12 MonateGesetzliche PflichtVerpackungsverordnung 2014 (BGBl. II Nr. 184/2014) in Verbindung mit AWG 2002Nur ÖsterreichQuelle
In Vereinigtes Königreich sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Spanien sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Portugal sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Vereinigte Staaten sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
In Anderes Land sind für dieses Produkt keine Prüfungen vorgesehen: Die aufgeführten Prüfungen gelten für andere Länder.
Stimmt etwas auf dieser Seite nicht?
Helfen Sie uns, sie korrekt zu halten: Jede Meldung wird von einer Person gelesen.